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Text gilt ab: 01.01.1981
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2160-A

Richtlinien für die Investitionsförderung von Einrichtungen der Erziehungshilfe und der Hilfe für behinderte Minderjährige (ohne Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation) sowie von Heimen und ähnlichen Einrichtungen nach dem Sonderschulgesetz

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
vom 18. Mai 1981, Az. VI 4 - 6887/11- 18/81

(AllMBl. S. 116)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen über die Richtlinien für die Investitionsförderung von Einrichtungen der Erziehungshilfe und der Hilfe für behinderte Minderjährige (ohne Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation) sowie von Heimen und ähnlichen Einrichtungen nach dem Sonderschulgesetz vom 18. Mai 1981 (AllMBl. S. 116)

Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 Bayerische Haushaltsordnung – BayHO –), Art. 7 und Art. 11 Abs. 2 Sonderschulgesetz (SoSchG) im Rahmen der jährlich im Staatshaushalt bereitgestellten Mittel Zuwendungen zu Investitionsmaßnahmen für Einrichtungen der Erziehungshilfe und der Hilfe für behinderte Minderjährige (ohne Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation) sowie von Heimen und ähnlichen Einrichtungen nach dem Sonderschulgesetz.
Die Förderung der Einrichtungen der Erziehungshilfe und für behinderte Minderjährige erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.