Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1981

II. Verfahren

7. Antragsverfahren

7.1. Baumaßnahmen über 1 Mio. DM

7.1.1. 

Der Träger unterrichtet unter Einschaltung des für die Einrichtung örtlich zuständigen Jugendamtes die Regierung, sobald er eine umfangreiche Baumaßnahme (Baukostensumme über 1 Mio. DM) plant. Der Träger legt dazu eine Projektbeschreibung (Anlage 3) mit einer eingehenden Begründung der Baumaßnahme und einem überschlägigen Finanzierungsvorschlag vor. Ist er einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen, so hat er dessen Stellungnahme beizufügen. Nach Beratung des Trägers durch die Regierung legt diese dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung bis spätestens 1. Oktober eines jeden Jahres für Vorhaben des übernächsten Jahres die vom Träger eingereichten Unterlagen mit einer fachlichen Stellungnahme vor. Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung äußert sich zur grundsätzlichen Förderungsfähigkeit des Vorhabens bis 31. Dezember.

7.1.2. 

Wird das Projekt als grundsätzlich förderungsfähig beurteilt, unterrichtet die Regierung den Träger. Dieser veranlasst die Erstellung eines Vorantrages, der einen Überblick über das Projekt durch skizzenhafte planliche Darstellungen und einer überschlägigen Kostenschätzung in Anlehnung an die DIN 276 ermöglicht und reicht diese bis spätestens 1. März eines jeden Jahres (für Vorhaben, die im nachfolgenden Jahr ausgeführt werden sollen) bei der Regierung ein. eine zweite Fertigung der Unterlagen ist unmittelbar dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung zu übersenden.

7.2. Baumaßnahmen bis 1 Mio. DM

Voranträge von Vorhaben mit einer Baukostensumme bis 1 Mio. DM sind zum 1. März eines jeden Jahres der Regierung mit den unter Nr. 7.1.1 und Nr. 7.1.2 genannten Unterlagen zuzuleiten. Eine Äußerung des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung zur grundsätzlichen Förderungsfähigkeit entfällt.

7.3. Weiteres Verfahren

7.3.1. 

Die Regierung prüft den Vorantrag mit Unterlagen und verständigt den Träger, ob und in welchem Jahr das Vorhaben Förderung eingeplant wird. Diese Mitteilung begründet keine Verpflichtung, das Vorhaben tatsächlich zu fördern.

7.3.2. 

Der endgültige Antrag eines
öffentlichen Trägers ist unter Verwendung der Formblätter der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften (VVK)
Trägers der freien Jugendhilfe und eines privaten Trägers ist unter Verwendung des Formblatts Anlage 1
zu erstellen.
Der Antrag ist in zweifacher Fertigung mit allen für das betreffende Vorhaben erforderlichen Unterlagen (letztere in einfacher Fertigung, die Pläne, die Art und Umfang des Bauvorhabens prüfbar nachweisen, jedoch in doppelter Fertigung) – falls der Träger einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen ist unter Beifügung von dessen abschließender Stellungnahme – bis spätestens 1. Oktober eines jeden Jahres bei der Regierung – mit Abdruck an das Jugendamt – einzureichen.

7.3.3. 

Die Regierung prüft den Antrag und fasst das Ergebnis in einem Haushaltsvermerk nach VV Nr. 3.4 zu Art. 44 BayHO zusammen. Sie fordert unter Übersendung eines Antrags (nach Formblatt), einer Fertigung der Pläne, die Art und Umfang des Bauvorhabens prüfbar nachweisen, und einer Zweitfertigung des Haushaltshaltsvermerks bis spätestens 1. März eines jeden Jahres die erforderlichen Haushaltsmittel (Ausgabemittel und Verpflichtungsermächtigung) beim Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung.

8. Bewilligung und weitere Abwicklung

8.2. 

Abweichend von den Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO gilt:

8.2.1. 

Die Einzelansätze dürfen aus zwingenden Gründen um bis zu 20 v. H. überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann.

8.2.2. 

Bei der Geltendmachung eines Wertausgleichs werden Zinsen nur erhoben, wenn der Zinsanspruch mehr als 500 DM beträgt.

8.2.3. 

Beträgt die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen (einschließlich der Zuwendungen kommunaler Gebietskörperschaften) der Gesamtbetrag der für ein einzelnes Vorhaben gewährten Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln bis zu 100 000 DM und finden auf das Vorhaben die Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den VV zu Art. 44 Abs. 1 BayHO keine Anwendung, so werden die Vereinfachten Grundsätze für Zuwendungen des Staates bis zu 25 000 DM bei Projektförderungen (Vereinfachte Bewirtschaftungsgrundsätze – VBewGr –) angewendet.

8.2.4. 

An beweglichen Sachen, die ganz oder teilweise zu Lasten nicht rückzahlbarer Zuwendungen des Staates beschafft (erworben oder hergestellt) werden, hat der Zuwendungsempfänger Eigentum zu erwerben, sofern er nach der Zweckbestimmung Letztbegünstigter ist. Der Zuwendungsempfänger darf nach Beendigung des Zuwendungszwecks über die Sachen verfügen, soweit die Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid nicht etwas anderes bestimmt hat.

8.2.5. 

Bei Maßnahmen mit Gesamtkosten von über 10 Mio. DM kann die Frist zur Einreichung des Verwendungsnachweises um bis zu 6 Monate verlängert werden.

8.2.6. 

Die Beachtung der Vergabegrundsätze (Nr. 5 ABewGr-Projektförderung) ist stichprobenweise zu prüfen.

8.2.7. 

Unterschreiten die angefallenen zuwendungsfähigen Kosten die dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegenden Kosten, wird die Zuwendung grundsätzlich anteilig gekürzt. Eine Rückforderung erfolgt in den Fällen der Nrn. 10.2.1, 10.2.3 und 10.2.4 im Übrigen nur, wenn der zurückzufordernde Betrag
bei Zuwendungen bis
zu 10 000 DM
10 v. H. der Zuwendung,
bei Zuwendungen von
10 000 DM bis zu 40 000 DM
5 v. H. der Zuwendung,
mindestens jedoch 1 000 DM,
bei Zuwendungen von
40 000 DM bis zu 100 000 DM
3 v. H. der Zuwendung,
mindestens jedoch 2 000 DM,
bei Zuwendungen von
100 000 DM bis zu 250 000 DM
2 v. H. der Zuwendung,
mindestens jedoch 3 000 DM,
bei Zuwendungen von über 250 000 DM
5 000 DM.
übersteigt.
Von einer Rückforderung kann ferner ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sich nach dem Erlass des Zuwendungsbescheides die finanziellen Verhältnisse des Zuwendungsempfängers erheblich verschlechtert oder die Bemessungsgrundsätze erheblich zugunsten der Zuwendungsempfänger verbessert haben, so dass eine nachträgliche Erhöhung des Förderungssatzes geboten erscheint.

8.3. 

Die Regierung übermittelt dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung jeweils einen Abdruck aller Entscheidungen sowie dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus jeweils einen Abdruck der Entscheidungen, die Heime und ähnliche Einrichtungen nach dem Sonderschulgesetz in wesentlichen Angelegenheiten betreffen (Bewilligungen, Wertausgleich wegen Schließung einer Einrichtung oder Änderung des Verwendungszwecks, Trägerwechsel usw.). Bei Zuwendungen ab 25 000 DM ist dem Bayerischen Obersten Rechnungshof ein Abdruck des Zuwendungsbescheides zu übersenden (VV Nr. 4.6 zu Art. 44 BayHO).

9. Dringliche Sicherung

Bei Zuwendungen über 50 000 DM an Träger der freien Jugendhilfe (Nr. 3.2) und private Träger (Nr. 3.3) ist zur Sicherung des Verwendungszwecks in der Regel eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090 ff. BGB) erforderlich; in besonders gelagerten Ausnahmefällen kann anstelle einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zur Sicherung eines etwa entstehenden Anspruchs auf Rückzahlung oder Leistung eines Wertausgleichs eine dingliche Sicherung durch Eintragung einer Grundschuld (§§ 1191 ff. BGB) verlangt werden. Von der Eintragung einer Grundschuld kann abgesehen werden, wenn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts eine selbstschuldnerische Bürgschaft (§§ 765, 773 BGB) für den Zuwendungsempfänger in Höhe der gewährten Zuwendung übernimmt; kommunale Körperschaften kommen für eine Übernahme einer Bürgschaft bei Einrichtungen der Erziehungshilfe u. dgl. in der Regel nicht in Frage. Die dingliche Sicherung hat an rangbereitester Stelle zu erfolgen. Im Finanzierungsplan vorgesehene unverzinsliche Eigenmittel des Trägers dürfen nicht, verzinsliche nur dann im Range vor der Zuwendung gesichert werden, wenn der Träger nachweist, dass er diese Mittel nur bei vorrangiger Sicherheit erhält.

10. Regelsätze für den Wertausgleich

Bei Zuschüssen für Bauten besteht die Rückzahlungspflicht oder ein Anspruch auf Wertausgleich 25 Jahre nach Fertigstellung. Der Rückzahlungsanspruch (Wertausgleichsanspruch) verringert sich jährlich um 4 v. H. Die Rückzahlungspflicht (Pflicht zur Leistung eines Wertausgleichs) ist bei Zuwendungen für bewegliche Sachen – unter Berücksichtigung der tatsächlichen, wirtschaftlichen und technischen Nutzungsdauer der mit Zuwendungsmitteln beschafften Wirtschaftsgüter – in der Regel auf 10 Jahre mit jährlich gleich bleibendem Abschreibungssatz von 10 v. H. begrenzt. Der Zeitraum kann jedoch bei kurzlebigen Wirtschaftsgütern bis auf 5 Jahre herabgesetzt und ein Abschreibungssatz bis zu höchstens 20 v. H. angewendet werden.

11. Besondere Mitteilungs- und Hinweispflichten des Zuwendungsempfängers

11.1. 

Bei der Durchführung einer Maßnahme ist in Veröffentlichungen usw. in geeigneter Weise darauf aufmerksam zu machen, dass das Vorhaben aus Mitteln des Freistaates Bayern finanziell gefördert wird; insbesondere ist an der Baustelle an gut sichtbarer Stelle ein Schild anzubringen, das auf diese Förderung hinweist.

11.2. 

Der zuständigen Regierung ist jeweils der Beginn einer Baumaßnahme, die Fertigstellung einzelner Bauabschnitte sowie die des Gesamtvorhabens schriftlich mitzuteilen.

11.3. 

Alsbald nach Fertigstellung einer umfangreicheren Baumaßnahme sind dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung über die Regierung Fotos der Einrichtung (Außen- und Innenaufnahmen) in der Größe von etwa 18 x 24 cm – frei von urheberrechtlichen Ansprüchen – kostenlos zu übersenden.

12. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 1981 in Kraft; gleichzeitig treten die „Richtlinien für die Investitionsförderung von Heimen der Jugendfürsorge“ vom 11. August 1977 (AMBl S. 223), geändert durch Bekanntmachung vom 4. Januar 1979 (AMBl S. 6) außer Kraft.