Inhalt

Text gilt ab: 25.09.2001

1.   Erstattung fortgewährter Leistungen und Ersatz des Verdienstausfalls beruflich selbstständiger Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz

1.1  

Für Teilnehmer an Lehrgängen im allgemeinen Katastrophenschutz („Führung bei Katastrophen für FüGK und ÖEL“, „Im Voraus benannte Örtliche Einsatzleiter“, „Leiter und Stellvertreter der KomFü und UG-ÖEL“ und „Notfallstation Bayern – Führung“) und im Aufgabenbereich ABC-Schutz an der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried werden fortgewährte Leistungen bzw. wird der Verdienstausfall beruflich Selbstständiger von der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried entsprechend den Artikeln 9 und 10 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) vom 23. Dezember 1981 (GVBl S. 526), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 1998 (GVBl S. 401) und den Nummern 9 und 10 der Bekanntmachung zum Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (VollzBekBayFwG) vom 30. März 1983 (MABl S. 273), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 28. August 1998 (AllMBl S. 728), festgesetzt und ausbezahlt.

1.2  

In den Aufgabenbereichen Sanität und Betreuung erfolgt die ergänzende zivilschutzbezogene Ausbildung auf Landesebene an den Schulen der Hilfsorganisationen. Für die Durchführung der Ausbildung erstattet der Bund eine Pauschale entsprechend den Feinkonzepten über die ergänzende zivilschutzbezogene Ausbildung der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes nach Landesrecht und der Kostenregelung für die Standortebene des Katastrophenschutzes im Zivilschutz (vgl. IMS vom 14. Dezember 1998 ID4-2274.1-21). Die Pauschale wird durch das Staatsministerium des Innern an die Landesverbände der Hilfsorganisationen ausbezahlt.