Inhalt

Text gilt ab: 27.05.1991

2. Katastrophen, sonstige Schadensereignisse unterhalb der Katastrophenschwelle und großräumige Gefährdungslagen

2.1

Warnungen und Hinweise durch den Hörfunk und das Fernsehen sind zu veranlassen, wenn es die Lage dringend erfordert. Sie können sich allgemein an die Bevölkerung richten; mit ihnen kann aber auch die Alarmierung von Einsatzkräften unterstützt werden.

2.2

Zu Durchsageersuchen sind die Katastrophenschutz- und die Sicherheitsbehörden sowie die Polizeiführungsdienststellen (Polizeipräsidien und -direktionen) berechtigt; darüber hinaus die in den Nrn. 3, 4, 6 und 7 genannten Stellen.

2.3.1

Regierungen und Kreisverwaltungsbehörden richten Durchsageersuchen ausschließlich an die für das Schadensgebiet zuständige Einsatzzentrale der Polizei; dabei ist die in Nr. 2.3 vorgesehene Form einzuhalten. Kreisangehörige Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften haben den Dienstweg über das zuständige Landratsamt einzuhalten, es sei denn, es besteht Gefahr im Verzug, und eine kurzfristige Verbindung zum Landratsamt ist nicht möglich. In diesem Fall ist das Durchsageersuchen direkt an die zuständige Einsatzzentrale der Polizei zu richten. Im Übrigen entscheidet das Landratsamt über die Weiterleitung des Durchsageersuchens.
Die Staatsministerien des Innern und für Landesentwicklung und Umweltfragen** richten Durchsageersuchen an die Verkehrsmeldestelle im Polizeipräsidium Oberbayern; dabei ist die in Nr. 2.3 vorgesehene Form einzuhalten.

2.3.2

Die Einsatzzentralen der Polizei beziehungsweise die Verkehrsmeldestelle geben Durchsageersuchen über das DISPOL-Netz unmittelbar weiter an
die an den Verkehrswarndienst angeschlossenen Rundfunksender,
das Lagezentrum Polizei beim Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen, soweit es sich um eine „Amtliche Gefahrendurchsage“ (Nr. 2.3.1) handelt und die Einblendung von Untertitelungen in den Fernsehprogrammen infrage kommt. Dieses gibt das Durchsageersuchen weiter an die Rundfunkanstalt, die das ARD-Nachtprogramm sendet – diese veranlasst auch die Einblendung von Untertitelungen in den Fernsehprogrammen der ARD – und fordert schriftlich beim Zweiten Deutschen Fernsehen die Einblendung von Untertitelungen in dessen Fernsehprogramm (vgl. 2.3.1, Abs. 5) an.
Darüber hinaus informieren die Einsatzzentralen der Polizei beziehungsweise die Verkehrsmeldestelle unverzüglich das Lagezentrum im Staatsministerium des Innern über alle Durchsageersuchen.
Die bestehenden polizeilichen Meldepflichten (Meldung wichtiger Ereignisse durch die Polizei – IMBek vom 4. Dezember 1985, MABl 1986 S. 38, geändert durch Bekanntmachung vom 28. März 1989, AllMBl S. 384) bleiben von dieser Bekanntmachung unberührt.

2.3.3

Sollen Durchsagen von privaten Rundfunkanbietern gesendet werden, die nicht dem Verkehrswarndienst angeschlossen sind – und deshalb über das DISPOL-Netz nicht erreicht werden können – ist dies unmittelbar zwischen der Katastrophenschutzbehörde und dem Rundfunkanbieter zu vereinbaren. Kreisangehörige Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften haben den Dienstweg über das zuständige Landratsamt einzuhalten, es sei denn, es besteht Gefahr im Verzug, und eine kurzfristige Verbindung zum Landratsamt ist nicht möglich. In diesem Fall ist das Durchsageersuchen direkt an den jeweiligen privaten Rundfunkanbieter zu richten. Im Übrigen entscheidet das Landratsamt über die Weiterleitung des Durchsageersuchens.
Die Kreisverwaltungsbehörden haben die Erreichbarkeit der in ihrem Bereich hierfür infrage kommenden privaten Rundfunksender abzuklären und das Verfahren für Durchsagen zu klären.

2.4

Das Durchsageersuchen erfolgt schriftlich, möglichst mittels Telefax unter Verwendung der in Anlage 1 und 2 enthaltenen Muster.
Zu unterscheiden ist zwischen
„Amtlichen Gefahrendurchsagen“ (wörtliche Meldung) und
„Gefahrenmitteilungen“.

2.4.1

„Amtliche Gefahrendurchsagen“(Anlage 1)
Eine „Amtliche Gefahrendurchsage“ kommt nur dann in Betracht, wenn eine wörtliche Mitteilung der zuständigen Behörde erforderlich ist, um die Bevölkerung zu warnen oder sie zu einem bestimmten Verhalten aufzufordern oder wenn Anordnungen bekannt zu geben sind, bei denen es auf den Wortlaut der Mitteilung entscheidend ankommt.
Durchsageersuchen von 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr sind grundsätzlich als „Amtliche Gefahrendurchsage“ zu formulieren.
Die Durchsagen werden wörtlich und – im Rahmen der Sendezeiten der einzelnen Rundfunkanstalten/-anbieter – zu der von der ersuchenden Stelle angegebenen Zeit gesendet beziehungsweise wiederholt und mit Zusatzkennung für Autofahrer versehen. Für Inhalt und Wortlaut der Durchsagen ist die ersuchende Stelle verantwortlich.
Die „Amtlichen Gefahrendurchsagen“ sind kurz und gestrafft unter Verwendung des in Anlage 1 enthaltenen Musters abzufassen.
Die ARD-Rundfunkanstalten und das Zweite Deutsche Fernsehen veranlassen aufgrund des Ersuchens um eine „Amtliche Gefahrendurchsage“, dass in den Fernsehprogrammen Untertitelungen eingeblendet werden, die auf die Durchsagen im Hörfunk hinweisen und zum Einschalten des Radiogerätes auffordern. Die privaten Rundfunkanbieter verfahren im Rahmen ihrer Möglichkeiten entsprechend.
Die Rundfunkanstalten/-anbieter führen über die gesendeten Durchsagen einen Nachweis.

2.4.2

„Gefahrenmitteilungen“ (Anlage 2)
Sie kommt in Betracht, wenn die Bevölkerung über zu erwartende Gefahren, über Schadenslagen und gegebenenfalls zu erwartende Auswirkungen informiert werden soll und eine „Amtliche Gefahrendurchsage“ nicht erforderlich ist. Eine „Gefahrenmitteilung“ ist von 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr grundsätzlich nicht möglich (vgl. Nr. 2.3.1 Abs. 2).
Für Ersuchen um eine „Gefahrenmitteilung“ ist das in Anlage 2 enthaltene Muster zu verwenden.
Soweit für diese Mitteilungen keine festen Sendezeiten vereinbart werden, werden sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt gesendet. Die Art der Wiedergabe steht im Ermessen und in der Verantwortung der Rundfunksender. In der Durchsage wird gegebenenfalls darauf hingewiesen, dass ab sofort über neue Erkenntnisse berichtet und erforderlichenfalls zu weiteren Maßnahmen rechtzeitig aufgefordert wird und deshalb die Rundfunkgeräte auf Empfang bleiben sollten.

2.5

Um Missbräuche zu vermeiden, sind die Einsatzzentralen der Polizei und die Verkehrsmeldestelle im Polizeipräsidium Oberbayern (vgl. Nr. 2.2.1) gehalten, sich durch Rückrufe bei der ersuchenden Stelle der Ernsthaftigkeit des Durchsageersuchens zu vergewissern.

2.6

Bevor die durch § 3 der Verordnung über öffentliche Schallzeichen ermächtigten Stellen das Schallzeichen „Rundfunkgeräte einschalten und auf Durchsagen achten“ (Heulton von einer Minute Dauer) abgeben, stellen sie sicher, dass die vorgesehene „Amtliche Gefahrendurchsage“ (Nr. 2.3.1) den Rundfunksendern rechtzeitig vor Auslösen des Sirenensignals vorliegt. Damit soll erreicht werden, dass die Durchsage möglichst bald nach dem Sirenensignal gesendet wird.

* [Amtl. Anm.:] nunmehr: für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz