Inhalt

Text gilt ab: 27.05.1991

1. Allgemeines

1.1 

Bei Katastrophen, sonstigen Schadensereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle und großräumigen Gefährdungslagen sowie bei Sirenenfehlauslösungen kann es notwendig werden, die Bevölkerung überörtlich zu warnen oder zu informieren. Mit den ARD-Rundfunkanstalten, dem Zweiten Deutschen Fernsehen und den in Bayern sendenden privaten Rundfunkanbietern beziehungsweise deren Dachorganisationen wurden deshalb Vereinbarungen für die Durchsage von Warnungen und Hinweisen an die Bevölkerung über den Hörfunk und, soweit möglich, ‑ gegebenenfalls in Form von Untertitelungen – das Fernsehen getroffen.

1.2 

Anlass für Durchsagen im Rundfunk können sein:
Katastrophen, sonstige Schadensereignisse unterhalb der Katastrophenschwelle und großräumige Gefährdungslagen (Nr. 2)
Hochwasser und Eisgang (Nr. 3)
Unwetter (Nr. 4)
Lawinengefahr (Nr. 5)
Waldbrandgefahr (Nr. 6)
Gefahren durch erhöhte Luftverschmutzung; Smog-Gefahr/Auslösung und Aufhebung von Smog-Alarm (Nr. 7)
Sirenenfehlauslösungen (Nr. 8)