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Text gilt ab: 27.02.2007
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Feuerwehrdienstvorschrift 500 - FwDV 500 „Einheiten im ABC-Einsatz“; Einteilung in Gefahrengruppen im Strahlenschutz

AllMBl. 2005 S. 107


2153-I
Feuerwehrdienstvorschrift 500 – FwDV 500 „Einheiten im ABC-Einsatz“;
Einteilung in Gefahrengruppen im Strahlenschutz
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
vom 3. März 2005 Az.: ID2-2212.17-1,
neu erlassen durch Bekanntmachung vom 9. Februar 2007 (AllMBl S. 154)
An
die Regierungen
die Landratsämter
die Gemeinden
die Landesfeuerwehrschulen
Der Ausschuss „Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung – AFKzV –“ des Arbeitskreises V „Feuerwehrangelegenheiten, Rettungswesen, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung“ der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hat in seiner Sitzung am 15./16. September 2003 beschlossen, die Feuerwehrdienstvorschrift 500 „Einheiten im ABC-Einsatz“ (FwDV 500) zur bundeseinheitlichen Einführung zu empfehlen.
Die FwDV 500 regelt das taktische Vorgehen im Feuerwehreinsatz mit Gefahren durch radioaktive (A), biologische (B) und chemische (C) Stoffe und gibt Hinweise für die Einsatzvorbereitung.
Folgende Vorgaben der FwDV 500 sind im Strahlenschutzeinsatz der Feuerwehr verbindlich einzuhalten:
der Abschnitt „Dosisrichtwerte“ in Kapitel 2.3.1 „Erkundung und Beurteilung“,
das Kapitel 2.3.2.3 „Strahlenschutzüberwachung“,
das Kapitel 2.3.3 „Ärztliche Überwachung und Nachsorge“.
Darüber hinaus wird den Feuerwehren Bayerns empfohlen, bei der Ausbildung, der Fortbildung und im Einsatz nach der FwDV 500 zu verfahren. Der Text dieser Feuerwehrdienstvorschrift ist an der Staatlichen Feuerwehrschule Würzburg erhältlich.
Inhaltlich löst die FwDV 500 u. a. die „Richtlinie für den Strahlenschutz der Feuerwehren“ ab. Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Festlegung der Gefahrengruppen (Kapitel 4 der „Richtlinie für den Strahlenschutz der Feuerwehren“) auf der Grundlage der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) ist in der FwDV 500 jedoch nicht geregelt. Daher wird folgende Regelung beibehalten:

Zuständigkeit und Verfahren für die Festlegung der Gefahrengruppen

Das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz bzw. das Landesamt für Umweltschutz schlagen für die strahlengefährdeten Bereiche, die in die Gefahrengruppen I bis III (siehe FwDV 500, Abschnitt 2.1 „Einteilung in Gefahrengruppen“) einzuordnen sind, die Zuordnung zu einer bestimmten Gefahrengruppe vor (Sonderregelungen bei Genehmigungen nach § 6 AtG durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) bleiben unberührt). Dabei berücksichtigen sie nur die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden radiologischen Gesichtspunkte. Sie teilen diesen Vorschlag dem Antragsteller, der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde und der Gemeinde mit.
Ausgehend von dem Vorschlag der Genehmigungsbehörde und nach brandschutztechnischer Beratung durch den Kreisbrandrat legt die Kreisverwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Genehmigungsinhaber gemäß § 52 StrlSchV die Gefahrengruppe fest.
Die Kreisverwaltungsbehörde unterrichtet bei Objekten der Gefahrengruppe II oder III
die Gemeinde über die Festlegung der Gefahrengruppe,
den Kreisbrandrat/Stadtbrandrat im Hinblick auf die Alarmierung, Ausbildung und Ausrüstung der Feuerwehren,
die Bauaufsichtsbehörde wegen einer Überprüfung auf notwendige Maßnahmen.
Das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz bzw. das Landesamt für Umweltschutz übersenden dem Staatsministerium des Innern, unabhängig vom beschriebenen Verfahren, jährlich ergänzte Übersichten über die in den Gemeinden vorhandenen Objekte, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird. Das Staatsministerium des Innern leitet diese Zusammenstellungen zur Überwachung des Vollzugs dieser Bekanntmachung auszugsweise an die Regierungen und Kreisverwaltungsbehörden weiter.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2005 in Kraft1. Gleichzeitig tritt die „Richtlinie für den Strahlenschutz der Feuerwehren (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 16. August 1984 (MABl S. 433) außer Kraft.

1 [Amtl. Anm.:] betrifft die ursprüngliche Fassung, die am 31. Dezember 2006 außer Kraft getreten ist. Die Neubekanntmachung ist am 27. Februar 2007 in Kraft getreten.

Schuster
Ministerialdirektor