LKV
                        
                        
                            Text gilt ab: 01.01.2002
                        
                        2134-B
Kosten von Leistungen der Staatsbauverwaltung und der Wasserwirtschaftsverwaltung
 (Leistungskostenvorschrift – LKV)
        Gemeinsame Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern und des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen
vom 19. Dezember 2001, Az. IIZ5-40051-001/01 und 51-0700-2001/12
        (AllMBl. 2002 S. 4)
Zitiervorschlag: Leistungskostenvorschrift (LKV) vom 19. Dezember 2001 (AllMBl. 2002 S. 4)| An | die Regierungen | 
| die Oberfinanzdirektionen | |
| die nachgeordneten Behörden der Staatsbauverwaltung | |
| und der Wasserwirtschaftsverwaltung | |
Leistungen (einschließlich Bauleistungen) der Behörden der Staatsbauverwaltung und der Wasserwirtschaftsverwaltung für Behörden des Freistaates Bayern und für Dritte sowie zur Beseitigung von Schäden, die Dritte zu ersetzen haben, sind – soweit nicht Sonderregelungen (vgl. Nr. 6) bestehen – nach den folgenden Bestimmungen Nummern 1 bis 5 abzuwickeln: