LKV
Text gilt ab: 01.01.2002
5.
Der einschlägige Einnahmetitel für die in Rechnung gestellten Leistungen ist dem Haushaltsplan zu entnehmen oder nach dem Gruppierungsplan festzustellen.
Verwaltungskostenzuschläge sind
- –
- entweder sofort bei Titel 271 01 zu vereinnahmen oder
- –
- zunächst bei dem für die Hauptsache einschlägigen Titel mit zu vereinnahmen und dann zum 1. Juni und 1. Dezember jeden Jahres gesammelt auf Titel 271 01 umzubuchen.