Inhalt

LKV
Text gilt ab: 01.01.2002

4.   Berechnungsgrundlagen, Abgrenzung einzelner Kostenarten

4.1   Löhne

Der Lohnberechnung ist der vom Staatsministerium der Finanzen jeweils aktuell herausgegebene Wert der Personalvollkosten zu Grunde zu legen, und zwar der Durchschnittswert für die Laufbahn des einfachen Dienstes. Bei der Berechnung des Zeitaufwandes sind auch die Zeiten zu berechnen, die laut tariflicher Festlegung dem Bediensteten zustehen (so genannte Stundengarantie nach § 17 MTArb). Zur Abgeltung der Vorhaltekosten für Werkzeuge und Kleingeräte, der Werkstattgemeinkosten sowie etwaiger Lohnzulagen wird ein Zuschlag von 10 v. H. erhoben. § 19 Abs. 2 Buchst. a der 2. AVVFStr ist nicht anzuwenden.

4.2   Beamtenbezüge und Vergütungen der Angestellten

Wirken Beamte oder Angestellte an einzelnen Leistungen unmittelbar mit (z.B. Begutachtungen, Planung und Beaufsichtigung der Schadensbehebung), so sind dem Leistungsempfänger die vom Staatsministerium der Finanzen herausgegebenen Stundensätze (Personalvollkosten) entsprechend dem Durchschnittswert der Laufbahngruppe, dem der Beamte oder Angestellte zugeordnet ist, zu berechnen.

4.3   Stoffkosten

Den Kosten für Stoffe (Bau-, Hilfs-, Werk- und Betriebsstoffe) sind die Transportkosten bis zum Lager (Magazin) zuzurechnen. Der Transport vom Lager zur Verwendungsstelle stellt entweder eine Fuhrleistung der Staatsbaubehörde beziehungsweise der Wasserwirtschaftsverwaltung oder eine Fremdleistung dar. Gleiches gilt bei Direktbeschaffung eines Stoffes für den im Einstandspreis nicht enthaltenen Transport vom Bezugsort zur Verwendungsstelle.
In geeigneten Fällen (z.B. Ersatz von Leitpfosten) kann ein Pauschalbetrag angesetzt werden, der sämtliche Kosten nach Nummer 2 abdeckt.

4.4   Gerätekosten

Fuhrleistungen mit Kraftfahrzeugen (sofern sie nicht an Fuhrunternehmen vergeben werden können) und mit sonstigen Fahrzeugen (z.B. Wasserfahrzeugen) sind als Gerätekosten zu berechnen. Eine Liste mit Verrechnungssätzen der in der Regel benötigten Fahrzeuge und Geräte bei Leistungen für Dritte wird von der Obersten Baubehörde geführt und nach Bedarf ergänzt und aktualisiert.
Diese Liste kann in den Intranet-Seiten des StMI im Bayerischen Behördennetz unter der Rubrik „Leistungskostenvorschrift“ (Adresse: http://www.stmi.bybn.de/Lkv/) aufgerufen werden.
Diesen Verrechnungssätzen sind die Kosten des Fahrzeuglenkers bzw. des Bedienungspersonals nach den Nrn. 4.1 und 4.2 hinzuzurechnen.

4.5   Fahrtkosten

Die Kosten für den Einsatz von PKW und Mannschaftstransportern sind abweichend von Nr. 4.4 nach der Verwaltungsvorschrift über die Vergütungssätze für die Benutzung von Dienstfahrzeugen (VV-VSDienstkfz) vom 17. Juli 2001 (AllMBl S. 395) zu berechnen.