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LKV
Text gilt ab: 01.01.2002

2.   Leistungen für Dritte

Dritte im Sinne dieser Vorschrift sind alle natürlichen und juristischen Personen und Stellen, die nicht Behörden des Freistaates Bayern sind. Leistungen für Dritte dürfen nur vereinbart werden, wenn die Behörden der Staatsbauverwaltung oder der Wasserwirtschaftsverwaltung zu solchen Leistungen verpflichtet sind oder dies im besonderen Interesse des Freistaates Bayern liegt.
Die Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sie haben stets folgenden Passus zu enthalten:
„Der Berechnung der Beamtenbezüge, Angestelltenvergütungen oder Arbeiterlöhne wird der vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen für die jeweilige Laufbahn festgelegte Durchschnittswert der Personalvollkosten zu Grunde gelegt.“
Ist in Notfällen das sofortige Eingreifen der Behörden der Staatsbauverwaltung oder der Wasserwirtschaftsverwaltung geboten, kann auf den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung verzichtet werden; es sollte jedoch mündlich, möglichst im Beisein von Zeugen, vereinbart werden, dass die zu erbringenden Leistungen nach den Vorschriften der LKV in Rechnung gestellt werden. Die Notwendigkeit des sofortigen Eingreifens und die gegebenenfalls mündlich getroffene Vereinbarung sind aktenkundig zu machen.
Dritten sind zu berechnen
für Eigenleistungen der Staatsbaubehörden oder der Wasserwirtschaftsbehörden
die angefallenen Personalkosten nach Maßgabe der Nrn. 4.1 und 4.2,
angefallene Reisekosten und Fahrtkosten von Dienstfahrzeugen (nach Maßgabe der Nr. 4.5),
Stoffe, die dem Lager einer Staatsbaubehörde oder der Wasserwirtschaftsverwaltung entnommen werden, nach dem Marktpreis zum Zeitpunkt ihrer Verwendung zuzüglich anteiliger Bezugskosten (z.B. Fracht-, Transport- und Verpackungskosten, Rollgeld, Lade-, Wiege- und Speditionsgebühren, Zölle) mit einem Zuschlag von 15 v. H.,
Stoffe, die ohne Zwischenlagerung für die Ausführung von Leistungen beschafft werden, nach dem Einstandspreis zuzüglich etwaiger Bezugskosten,
Kosten für die Entsorgung beschädigter und unbrauchbarer Stoffe,
Gerätekosten nach Maßgabe der Nr. 4.4,
für Fremdleistungen und ‑lieferungen, die nicht unmittelbar vom Dritten bezahlt werden, die durch Unternehmerrechnungen nachgewiesenen Beträge,
ein Verwaltungskostenzuschlag in Höhe von 10 v. H. auf die Summe der sich für Eigen- und Fremdleistungen ergebenden Einzelbeträge,
Fuhrleistungen sind in der Regel (siehe Ziff. 4.3 und 4.4) durch Fuhrunternehmer ausführen zu lassen.
Der 10%ige Verwaltungskostenzuschlag ist nicht zu berechnen für
Beamtengehälter, Angestelltenvergütungen, Reisekosten, Fahrtkosten von Dienstkraftwagen,
Leistungen
auf Grund der Art. 46 Abs. 3 und Art. 55 Abs. 3 BayWG,
auf Grund von Wasserrechtsbescheiden, sofern in diesen die Auflage oder der Vorbehalt gemacht wurde, die Arbeiten von einem Wasserwirtschaftsamt ausführen zu lassen,
bei wasserwirtschaftlichen Vorhaben, die in der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme des Bayerischen Geologischen Landesamts, des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz und von Behörden auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft (GUW-GebO) in der jeweils gültigen Fassung genannt sind,
die für den Bund als Baulastträger der Bundesfernstraßen erbracht werden.