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Text gilt ab: 21.03.1983
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Anwendung technischer Regelwerke

MABl. 1983 S. 161


2134-B
Bauwesen
Anwendung technischer Regelwerke
Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern
vom 22. Februar 1983 Az.: IIZ1-4091-5
An die Regierungen
die nachgeordneten Behörden der
Staatsbauverwaltung,
nachrichtlich an
den Verband der Bayerischen Bezirke e. V.,
den Bayerischen Städtetag,
den Landkreisverband Bayern,
den Bayerischen Gemeindetag.

1. Aufgabe technischer Regelwerke

Technische Regelwerke für das Bauwesen (Planung, Entwurf, Bau, Betrieb, Unterhaltung) sollen insbesondere darstellen, wie die Bauten technisch einwandfrei, funktionell sowie wirtschaftlich geplant, hergestellt, betrieben und unterhalten werden und den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen können.
Die Angaben in den technischen Regelwerken machen eine sorgfältige planerische Abwägung im Einzelfall nicht entbehrlich. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und der Bewältigung von Umweltbeziehungen.

2. Kostensenkung im Bauwesen

Der Deutsche Bundestag und der Bayerische Landtag haben sich bereits grundsätzlich mit der Frage von Standards im Bauwesen sowie des einfacheren und billigeren Bauens befasst.
Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat beispielsweise am 8. Oktober 1981 zur sachgerechten und flexiblen Anwendung der Entwurfsrichtlinien im Straßenbau folgenden Beschluss gefasst:
„Ausbaustandards für den Straßenbau haben Empfehlungscharakter, sie können im Rahmen sachgerechter Anwendung von den Planungsbehörden auch unterschritten werden. Der Bundesminister für Verkehr wird deshalb aufgefordert, bei den Straßenbauverwaltungen der Länder darauf hinzuwirken, dass die Anwendung der Ausbaustandards durch die Planungsbehörden, insbesondere auch durch die Gemeinden, die dafür eine Zuständigkeit haben, sinnvoll, sachgerecht und sparsam erfolgt, sodass sie zu vertretbaren Lösungen mit nicht übermäßigen Aufwendungen führt.“
Der Bayerische Landtag hat am 12. Mai 1982 folgenden Beschluss, betreffend einfacheres und billigeres Bauen, gefasst (Drs. 9/11863):
„Die Staatsregierung wird ersucht, alle Richtlinien für staatliche und staatlich geförderte Baumaßnahmen mit dem Ziel zu überprüfen und dahingehend zu ändern, dass durch ein beschleunigtes Verfahren und durch einen nachhaltigen Abbau der zwingend vorgeschriebenen Anforderungen und Standards ein einfacheres und damit billigeres Bauen ermöglicht wird.
Insbesondere sollen die Richtlinien so flexibel gestaltet werden, dass der Verwaltung ein Ermessensspielraum zur Vereinfachung verbleibt, der es ermöglicht, die Entscheidung auf die Besonderheiten des Einzelfalls abzustellen.
Ferner soll die Verwaltung ermächtigt werden, in Verwaltungsverfahren und bei der Bewilligung staatlicher Förderungen Abweichungen von den DIN-Normen zu gestatten, soweit hierdurch Sicherheitsbelange nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Die Staatsregierung wird außerdem ersucht, in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass Unfallverhütungsvorschriften, DIN-Normen und baupolizeiliche Vorschriften harmonisiert werden.“
Schließlich wird auf den mit Rundschreiben vom 15. Juni 1982 Az. IIZ1-4091/1-0 mitgeteilten Ministerratsbeschluss vom 25. Mai 1982 hingewiesen.
Demzufolge muss innerhalb der bayerischen Staatsbauverwaltung der Kosteneinsparung verstärkte Beachtung geschenkt werden.

3. Anwendung der Regelwerke

Technische Regelwerke (z.B. Normen, Richtlinien, Merkblätter) lassen - schon kraft ihres Charakters und ihrer Ziele - regelmäßig einen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum offen. Eine sorgfältige planerische Abwägung im Einzelfall ist unerlässlich.
Bei der Anwendung ist im besonderen Maß die Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung - einschließlich der Beachtung der Dauerhaftigkeit - sicherzustellen, ohne deshalb Belange der Sicherheit unvertretbar einzuschränken.
In besonders begründeten Fällen kann auch ein Abweichen über die Ermessens- und Beurteilungsspielräume der Regelwerke hinaus in Betracht kommen. In den Planungsunterlagen sind die Gründe dafür darzulegen.
Noch nicht ausgeführte Planungen sind im vorstehenden Sinn zu überarbeiten.
EAPL 60-605
MABl 1983 S. 161
GAPl 4091