Inhalt

Text gilt ab: 21.03.1983

1. Aufgabe technischer Regelwerke

Technische Regelwerke für das Bauwesen (Planung, Entwurf, Bau, Betrieb, Unterhaltung) sollen insbesondere darstellen, wie die Bauten technisch einwandfrei, funktionell sowie wirtschaftlich geplant, hergestellt, betrieben und unterhalten werden und den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen können.
Die Angaben in den technischen Regelwerken machen eine sorgfältige planerische Abwägung im Einzelfall nicht entbehrlich. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und der Bewältigung von Umweltbeziehungen.