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Text gilt ab: 01.01.1988
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1.3 

Die Nrn. 1.1 und 1.2 gelten entsprechend für die Benachrichtigung der Bewertungsstellen der Finanzämter und der Vermessungsämter von zustimmungspflichtigen Bauvorhaben (Art. 86 BayBO) durch die Regierungen.
2.
Die Gemeinden werden gebeten, die Bewertungsstellen der Finanzämter über sonstige bewertungsrechtlich bedeutsame Vorgänge oder Veränderungen zu unterrichten (vgl. Abschnitt 5 GrStR).
3.
Rechtsgrundlage für die Mitteilung an die Finanzämter ist § 29 Abs. 3 BewG in der Fassung durch Art. 17 Nr. 2 Buchst. d Steuerbereinigungsgesetz 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBl I S. 2436). Mitteilungen durch die Bauaufsichtsbehörden an die Vermessungsämter sind – soweit die Daten aus einer Datei übermittelt werden – gemäß Art. 17 BayDSG zulässig; soweit die Daten nicht aus einer Datei übermittelt werden, kann diese Vorschrift als allgemeiner Grundgedanke des Datenschutzrechts entsprechend herangezogen werden.
4.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. Die Gemeinsame Bekanntmachung vom 29. Oktober 1962 (MABl S. 632, FMBl S. 1923), geändert durch Gemeinsame Bekanntmachung vom 7. April 1971 (MABl S. 553, FMBl S. 242) wird aufgehoben.
Bayerisches Staatsministerium des Innern
I. A.
Dr. Süß
Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
I. A.
Dr. Mayer
Ministerialdirektor