Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1988

1.2 

Die Bauaufsichtsbehörden prüfen nicht im Einzelnen, ob sich die genehmigten Bauvorhaben auf die Bewertung der Grundstücke auswirken oder zu solchen Veränderungen im Bestand der Gebäude führen, die im Liegenschaftskataster erfasst werden (Art. 8 Abs. 3 VermKatG). Bauvorhaben, die sich offensichtlich nicht auf die Bewertung auswirken und offensichtlich zu keinen Veränderungen im Bestand der Gebäude führen, müssen jedoch nicht mitgeteilt werden.