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Text gilt ab: 01.01.1988

1.1 

Die unteren Bauaufsichtsbehörden benachrichtigen die Bewertungsstellen der Finanzämter und die Vermessungsämter von den Bauvorhaben jeweils durch eine Durchschrift oder eine Ablichtung der ersten Seite des Baugenehmigungsbescheides. Der Mitteilung an das Vermessungsamt wird die vierte bzw. dritte Ausfertigung des geprüften Lageplans (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BauVerfV) beigefügt, der nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauVerfV auf einer Ablichtung des Auszugs aus dem Katasterkartenwerk zu erstellen ist.