Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2010

2. Geschäftsführung und Wirtschaftsplan

Der Staatsbetrieb ist ein Wirtschaftsbetrieb. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht gegeben. Grundlage für die Wirtschaftsführung ist der vom Staatsbetrieb aufzustellende und im Rahmen des Haushaltsplanes zu genehmigende Wirtschaftsplan (Art. 26 Abs. 1 BayHO mit VV-Nrn. 1.4 und 1.5 zu Art. 26 BayHO).