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RZöAbfall 1991
Text gilt ab: 29.04.2002
Fassung: 17.07.1991
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2129.2-U

Richtlinien für Zuwendungen an öffentliche Träger zu abfallwirtschaftlichen Maßnahmen (RZöAbfall 1991)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen
vom 17. Juli 1991, Az. 8521-85-33270
(AllMBl. S. 548)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen über die Richtlinien für Zuwendungen an öffentliche Träger zu abfallwirtschaftlichen Maßnahmen (RZöAbfall 1991) vom 17. Juli 1991 (AllMBl. S. 548), die durch Bekanntmachung vom 12. April 2002 (AllMBl. S. 234) geändert worden ist
Der Freistaat Bayern fördert nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO), Maßnahmen der Abfallwirtschaft.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
Zweck der Zuwendung

1.1 Anwendungsbereich

Diese Richtlinie regelt die Gewährung von Finanzierungshilfen (Zuwendungen) für abfallwirtschaftliche Maßnahmen der in Nr. 3 genannten Zuwendungsempfänger.

1.2 Zweck der Zuwendung ist,

abfallwirtschaftliche Maßnahmen, die öffentlichen Interessen dienen und die ohne Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden könnten, verwirklichen zu helfen,
die Beitrags- und Gebührenpflichtigen im Entsorgungsgebiet der geförderten Maßnahmen zu entlasten; der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Vorteile aus dieser Förderung an die Beitrags- und Gebührenpflichtigen weiterzugeben.

1.3 Abfallwirtschaftliche Maßnahmen dienen öffentlichen Interessen, wenn durch sie

Abfälle vermieden,
Schadstoffe in Abfällen vermieden oder verringert,
Abfälle stofflich verwertet,
stofflich nicht verwertbare Abfälle zum Zwecke der Verwertung oder umweltverträglichen Ablagerung behandelt,
nicht verwertbare oder nicht weiter zu behandelnde Abfälle umweltverträglich abgelagert werden.
2.
Gegenstand der Zuwendung

2.1

Förderfähige Maßnahmen sind

2.1.1 Abfallvermeidungsvorhaben

2.1.1.1

Untersuchungen zur Erforschung der Möglichkeiten zur Abfallvermeidung in Behörden, Betrieben und Einrichtungen der in Nr. 3 genannten Zuwendungsempfänger als Mustervorhaben,

2.1.1.2

Vorhaben zur Erprobung von Verfahren der Abfallvermeidung in Behörden, Betrieben und Einrichtungen der in Nr. 3 genannten Zuwendungsempfänger als Mustervorhaben;

2.1.2

Vorhaben zur Vermeidung oder Verringerung von Schadstoffen in Abfällen, die zur Verbesserung der Verwertung oder sonstigen umweltverträglichen Entsorgung von Abfällen beitragen, z.B. Problemmüllsammelstellen, ausgenommen Vorbehandlungsanlagen, die eine Einleitung von wassergefährdenden Stoffen oder Stoffgruppen in die Sammelkanalisation auf Grund von Genehmigungen nach Art. 41c BayWG bewirken (bis zum 29.02.1996);

2.1.3 Maßnahmen zur stofflichen Abfallverwertung (bis zum 29.02.1996)

2.1.3.1

Vorhaben zur getrennten, möglichst sortenreinen Erfassung von Wertstoffen in Abfällen, soweit dies der Nutzung von Verwertungsmöglichkeiten oder der umweltverträglichen Entsorgung förderlich ist, z.B. Sortieranlagen, Recyclinghöfe,

2.1.3.2

Vorhaben zur stofflichen Verwertung von Abfällen mit dem Ziel, diese in den Stoffkreislauf zurückzuführen, z.B. Wiederaufbereitungsanlagen,

2.1.3.3

Vorhaben zur biologischen Verwertung organischer Abfälle, z.B. Biogasanlagen, Kompostieranlagen für Biomüll,

2.1.3.4

Maßnahmen zur Anpassung von Anlagen nach Nrn. 2.1.3.1 bis 2.1.3.3 an den Stand der Technik über die gesetzlichen Anforderungen hinaus;

2.1.4

Mustervorhaben, einschließlich der dafür erforderlichen Forschung und Entwicklung, auf dem Gebiet der Verringerung von Schadstoffen in Abfällen und der stofflichen Verwertung;

2.1.5

in Ausnahmefällen Maßnahmen, die der Erforschung oder Erprobung neuer Technologien für die Behandlung oder Ablagerung von Abfällen dienen;

2.1.6

Anlagen zur Behandlung oder Ablagerung von Abfällen nach Art. 25 BayAbfG*)**).

2.2

Förderfähige bauliche Maßnahmen sind

2.2.1

Neubau, Umbau und Erweiterung der in den Nrn. 2.1.2 bis 2.1.5 genannten Maßnahmen,

2.2.2

Umbau, Instandsetzung oder Erwerb von Anlagen zu abfallwirtschaftlichen Zwecken, wenn dadurch ein notwendiger Neu- oder Erweiterungsbau eines förderfähigen Vorhabens ersetzt wird,

2.2.3

Errichtung der in Nr. 2.1.6 genannten Anlagen.

2.3

Nicht förderfähig sind
Maßnahmen der Instandsetzung bestehender abfallwirtschaftlicher Anlagen, ausgenommen die Generalinstandsetzung von Anlagen, wenn diese einer grundlegenden Überholung dient und das Vorhaben auf einen baulichen und fachlichen Stand bringt, den es im Fall einer Neuerrichtung aufweisen müsste, sodass eine an sich notwendige Neuerrichtung vermieden wird; dies gilt nicht, wenn die Generalinstandsetzung durch einen mangelhaften Bauunterhalt verursacht wurde.

*) [Amtl. Anm.:] ursprüngliche Bezeichnung: BayAbfAlG, nunmehr „Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz – BayAbfG)“ - Überschrift des Gesetzes neu gefasst durch § 2 G v. 23.02.99, GVBl S. 36 -
**) [Amtl. Anm.:] Gesetz über die Beseitigung von Abfällen (Abfallbeseitigungsgesetz – AbfG) v. 27.08.1986, BGBl I, S. 1410
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind

3.1

die nach Art. 3 Abs. 1 BayAbfG*) entsorgungspflichtigen Körperschaften oder deren Zusammenschlüsse,

3.2

die in Art. 2 Abs. 1 BayAbfG*) genannten nichtstaatlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder deren Zusammenschlüsse,

3.3

Unternehmen, an denen die öffentliche Hand (Staat, Kommunen oder sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts) mehrheitlich beteiligt ist, wenn diese Unternehmen zur Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben gegründet sind und ihr Tätigkeitsbereich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt ist, unabhängig davon, in welcher Rechtsform sie betrieben werden.

*) [Amtl. Anm.:] ursprüngliche Bezeichnung: BayAbfAlG, nunmehr „Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz – BayAbfG)“ - Überschrift des Gesetzes neu gefasst durch § 2 G v. 23.02.99, GVBl S. 36 -
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen werden nur gewährt, wenn

4.1

die Maßnahme den Zielen der Raumordnung und Landesplanung und den Plänen nach § 6 AbfG**), Art. 11 BayAbfG*) entspricht,

4.2

die Maßnahme bautechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist (angemessenes Nutzen-Kosten-Verhältnis),

4.3

die Maßnahme rechtlich und bautechnisch so vorbereitet ist, dass mit den Bauarbeiten alsbald nach Erteilung des Zuwendungsbescheids begonnen werden kann,

4.4

die zuwendungsfähigen Kosten bei einer Maßnahme nach Nr. 2.1.1 mehr als 51 130 € betragen,

4.5

die zuwendungsfähigen Kosten bei einer sonstigen Maßnahme mehr als 255 646 € betragen; abzustellen ist auf die einzelne zuwendungsfähige Maßnahme nach Nr. 2, es sei denn, dass mehrere einzelne Maßnahmen örtlich und funktionell eine Einheit bilden oder als Teil eines Gesamtkonzeptes für das Entsorgungsgebiet zur Förderung beantragt werden,

4.6

die übrige Finanzierung des Vorhabens oder eines funktionstüchtigen Bauabschnittes des Vorhabens gewährleistet ist.

*) [Amtl. Anm.:] ursprüngliche Bezeichnung: BayAbfAlG, nunmehr „Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz – BayAbfG)“ - Überschrift des Gesetzes neu gefasst durch § 2 G v. 23.02.99, GVBl S. 36 -
**) [Amtl. Anm.:] Gesetz über die Beseitigung von Abfällen (Abfallbeseitigungsgesetz – AbfG) v. 27.08.1986, BGBl I, S. 1410
5.
Art und Umfang der Zuwendung

5.1 Art der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung als
Zuschüsse oder Zuweisungen
Darlehen
gewährt.
Die Zuwendungsarten können nebeneinander eingesetzt werden. Zuwendungen können gegebenenfalls aufschiebend bedingt gewährt werden. Auszahlung, Zinssatz, Laufzeit, Tilgung und Absicherung der Darlehen richten sich nach den im Zeitpunkt der Bewilligung gültigen Darlehensbedingungen. Diese werden jeweils im Allgemeinen Ministerialblatt veröffentlicht.

5.2 Zuwendungsfähige Kosten

5.2.1

Zuwendungsfähig sind

5.2.1.1

Investitionskosten, die in den baufachlich oder fachtechnisch geprüften, dem Zuwendungsbescheid zugrundeliegenden Bauunterlagen veranschlagt sind,

5.2.1.2

Kosten für Vorhaben nach Nr. 2, die nicht Bauvorhaben sind (z.B. Untersuchungen, Gutachten) und dem Zuwendungsbescheid zugrundegelegt werden.

5.2.1.3

Personal- und Sachkosten bei Vorhaben nach Nr. 2.1.4 in besonderen Fällen.

5.2.1.4

Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen, pauschal mit einem Zuschlag auf die Investitionskosten nach Nr. 5.2.1.1.
Die Pauschale beträgt bei Investitionskosten
bis zu 5 112 919 € 10 v.H.,
von mehr als 5 112 919 €9 v.H.,
mindestens 511 292 €, jedoch ebenfalls 10 v.H., wenn die Projektsteuerung nach § 31 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) an einen anderen vergeben wird als denjenigen, der die Grundleistungen zu erbringen hat.
Die Pauschale enthält insgesamt, wenn der Vorhabensträger von den Architekten- und Ingenieurleistungen eine oder mehrere der Leistungsphasen
Entwurfsplanung
Genehmigungsplanung
Ausführungsplanung
Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe
Objektüberwachung/Bauoberleitung
ganz oder teilweise durch
eigenes Personal
das Personal einer anderen kommunalen Körperschaft
Sonstige unentgeltlich
durch die Bau- oder Lieferfirma
erbringen lässt.
Kosten außergewöhnlicher Leistungen, die für das Vorhaben notwendig sind, können von der Bewilligungsbehörde über die Pauschale hinaus als zuwendungsfähig anerkannt werden, z.B. Kosten für Baugrunduntersuchungen oder Befliegungen,

5.2.1.5

Baukostenzuschüsse eines Zuwendungsempfängers nach Nr. 3.1 an einen anderen Träger für ein förderfähiges Vorhaben nach Nr. 2.)

5.2.2

Bei Maßnahmen nach Nr. 2.1.3 ist eine Pauschalierung der zuwendungsfähigen Kosten nach Flächen- und Kostenrichtwerten sowie nach der Einwohnerzahl im Entsorgungsgebiet zulässig. Die tatsächlichen Kosten sind zugrunde zu legen, soweit diese unter den Kostenrichtwerten liegen.

5.2.3

Nicht zuwendungsfähig sind

5.2.3.1

Kosten für Sammelbehälter im Holsystem und Sammelfahrzeuge, außer wenn sie für Vorhaben nach Nr. 2.1.4 ausschließlich zur stofflichen Verwertung von Abfällen verwendet werden,

5.2.3.2

Kosten des Grunderwerbs und der Grundstücksbereitstellung sowie von Stellplätzen und Garagen,

5.2.3.3

Kosten für den Unterhalt und den Betrieb, ausgenommen Personal- und Sachkosten nach Nr. 5.2.1.3,

5.2.3.4

Kosten für Verwaltungsgebäude.

5.2.3.5

Kosten für Dienst- und Werkdienstwohnungen,

5.2.3.6

Kosten von Eigenregieleistungen,

5.2.3.7

Kosten für Ersatzvornahmen im Sinne des Art. 31 BayAbfG*) und des Art. 32 BayVwZVG,

5.2.3.8

Baunebenkosten (Nr. 7 Muster 5 zu Art. 44 BayHO) unbeschadet für Leistungen nach Nr. 5.2.1.4,

5.2.3.9

Kosten für Einrichtungen zur Behandlung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Schlämme einschließlich der Schlammentwässerung und der Desinfektion, soweit diese Einrichtungen kläranlagentypisch sind und im funktionellen Zusammenhang mit der Kläranlage stehen,

5.2.3.10

Kosten der Erschließung sowie Beiträge nach Art. 7 BayAbfG*),

5.2.3.11

Umsatzsteuerbeträge, die der Vorhabensträger nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer absetzen kann,

5.2.3.12

Kosten oder anteilige Kosten für Maßnahmen oder Bauteile, die zeitlich oder örtlich zusammen mit dem Vorhaben ausgeführt werden, aber nicht seinem eigentlichen Zweck dienen,

5.2.3.13

Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist,

5.2.3.14

Kosten für die Beschaffung beweglicher Sachen mit Ausnahme der betrieblich erforderlichen Grundausstattung von Laborräumen,

5.2.3.15

Ersatzinvestitionen.

5.3 Höhe der Zuwendung

5.3.1

Die Zuwendung bemisst sich nach
den vorhandenen Haushaltsmitteln,
der abfallwirtschaftlichen Bedeutung des Vorhabens (z.B. Dringlichkeit, Beitrag zur allgemeinen Entsorgungssicherheit, besondere Umwelttechnologien),
der Art und dem Ausmaß der Einbindung in das Integrierte Abfallwirtschaftskonzept,
der Verwertungsquote, die aus der letzten vor der Antragstellung zu erstellenden Abfallbilanz (Art. 12 BayAbfG*)) ermittelt wird,
der sich aus dem Vorhaben ergebenden Beitrags- und Gebührenbelastung,
der Lage in einem strukturschwachen Gebiet,
den Zielen von Sonderförderprogrammen,
der Höhe der Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber.

5.3.2

Der Anteil aller Zuwendungen für ein Vorhaben darf bei gemischter Förderung (Zuweisung/Zuschuss und Darlehen) 70 % der zuwendungsfähigen Kosten nicht überschreiten, der Anteil von Zuweisung/Zuschuss kann 10 % bis höchstens 35 % betragen.

5.3.3

Die Fördersätze sind für

5.3.3.1

Mustervorhaben nach Nr. 2.1.4 und Maßnahmen zur Erforschung oder Erprobung neuer Technologien nach Nr. 2.1.5:
höchstens 50 % der zuwendungsfähigen Kosten, davon bis zu 35 % Zuweisung/Zuschuss.

5.3.3.2

Vorhaben von Zuwendungsempfängern nach Nr. 3.1, die nicht unter Nr. 5.3.3.1 fallen:
Höchstens 35 % der zuwendungsfähigen Kosten, davon bis zu 25 % Zuweisung/Zuschuss, mit der Maßgabe, dass der Fördersatz
bei einer Verwertungsquote in ihrem Entsorgungsgebiet
Zuweisung/Zuschuss und Darlehen
bis
20 %
0 %
über
20 %
höchstens 25 % der zuwendungsfähigen Kosten
über
40 %
höchstens 35 % der zuwendungsfähigen Kosten
beträgt,

5.3.3.3

Vorhaben von Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.2 und Nr. 3.3, die nicht unter Nr. 5.3.3.1 fallen:
höchstens 35 % der zuwendungsfähigen Kosten, davon bis zu 25 % Zuweisung/Zuschuss,

5.3.3.4

Anlagen nach Art. 25 BayAbfG*):
bis höchstens 25 % der zuwendungsfähigen Kosten, es sei denn, dass der Förderzweck eine höhere Förderung (bis zu 30 %) erfordert.

*) [Amtl. Anm.:] ursprüngliche Bezeichnung: BayAbfAlG, nunmehr „Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz – BayAbfG)“ - Überschrift des Gesetzes neu gefasst durch § 2 G v. 23.02.99, GVBl S. 36 -
6.
Mehrfachförderung

6.1

Eine Förderung nach diesen Richtlinien entfällt – vorbehaltlich der Förderung aus Sonderprogrammen – für Maßnahmen, für die Mittel des Freistaates Bayern aus anderen Förderprogrammen in Anspruch genommen werden.

6.2

Werden für eine Maßnahme Mittel gemäß § 91 ff. Arbeitsplatzförderungsgesetz (ABM-Förderung) gewährt, so sind diese Mittel auf Zuwendungen nach diesen Richtlinien nicht anzurechnen. Dem Zuwendungsempfänger muss eine angemessene Eigenbeteiligung verbleiben. Der auf die zuwendungsfähigen Kosten entfallende Anteil der ABM-Förderung zuzüglich aller Zuwendungen darf 90 % nicht überschreiten. Bei der Berechnung der Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers in Höhe von mindestens 10 % sind verbilligte Darlehen mit ihrem Subventionswert anzusetzen.
7.
Zuwendungsanträge

7.1 Antragsverfahren

7.1.1

Für Anträge auf Zuwendungen nach diesen Richtlinien sind die Formblätter nach Muster 1a und 1b zu Art. 44 BayHO zu verwenden. Gebietskörperschaften oder deren Zusammenschlüsse fügen ferner das Muster 2 zu Art. 44 BayHO bei; sonstige Antragsberechtigte legen die letzten drei Jahresabschlüsse sowie Finanz- und Investitionspläne vor.

7.1.2

Die entsorgungspflichtigen Körperschaften nach Nr. 3.1 sind verpflichtet, Anträge für Maßnahmen zur stofflichen Abfallverwertung im Sinne der Nr. 2.1.3 nach dem Gesamtkonzept für das Entsorgungsgebiet zusammengefasst vorzulegen. In die Vorlage sind auch Anträge von kreisangehörigen Gemeinden oder deren Zusammenschlüsse einzubeziehen, soweit ihnen einzelne Aufgaben der Abfallentsorgung durch Rechtsverordnung übertragen worden sind (Art. 5 Abs. 1 BayAbfG*)).

7.1.3

Die Anträge sind bei der Regierung einzureichen.

7.1.4

Vorhaben, die voraussichtlich nicht in zwei Jahren verwirklicht und bei denen technisch selbständige Abschnitte gebildet werden können, sind in Bauabschnitte zu unterteilen. Der Bauabschnitt bildet im Zuwendungsverfahren ein eigenes Vorhaben.

7.2 Antragsunterlagen

Als Antragsunterlagen sind in der Regel erforderlich

7.2.1

der Projektentwurf für das Gesamtvorhaben, zweifach, für Bauabschnitte eine Kurzfassung für den zu fördernden Teil,

7.2.2

der Erläuterungsbericht für das Vorhaben, zweifach, mit einer Kostenermittlung, die analog DIN 276 gegliedert ist (die nicht zuwendungsfähigen Beträge und die Umsatzsteuer sind getrennt anzugeben),

7.2.3

der Lageplan, zweifach, in dem das Vorhaben deutlich dargestellt ist. Wird die Zuwendung für einen Bauabschnitt beantragt, sind die bereits geförderten Teile des Gesamtvorhabens schwarz, die zur Förderung beantragten Teile rot und die später geplanten Teile grün zu kennzeichnen. Nicht zuwendungsfähige bestehende oder geplante Teile sind farblich hervorzuheben. Als Maßstab ist je nach Art und Umfang des Vorhabens 1 : 5 000 bis 1 : 25 000 zu wählen.

7.2.4

das Fließschema des Vorhabens, zweifach,

7.2.5

bei Vorhabensträgern nach Nr. 3.3 die Erklärung, dass die öffentliche Hand an dem Unternehmen beteiligt ist,

7.2.6

die Darstellung, inwieweit das jeweilige integrierte Entsorgungskonzept bereits verwirklicht ist beziehungsweise wie und bis wann es vollständig umgesetzt werden soll,

7.2.7

der Nachweis, dass kostendeckende Gebühren erhoben werden, sowie Angaben über die voraussichtliche Gebührenentwicklung und über sonstige abfallwirtschaftliche Aufwendungen,

7.2.8

Angaben, ob und in welchem Umfang Leistungen für Dritte zur Aufrechterhaltung der Entsorgungssicherheit erbracht werden beziehungsweise wurden.

*) [Amtl. Anm.:] ursprüngliche Bezeichnung: BayAbfAlG, nunmehr „Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz – BayAbfG)“ - Überschrift des Gesetzes neu gefasst durch § 2 G v. 23.02.99, GVBl S. 36 -
8.
Zuwendungsbescheid

8.1

Mit dem Zuwendungsbescheid werden dem Zuwendungsempfänger Zuwendungen bewilligt und Zuweisungen/Zuschüsse in Aussicht gestellt beziehungsweise Darlehen vorgemerkt. Mündliche Äußerungen sind unverbindlich. Der Zuwendungssatz und die voraussichtliche Gesamthöhe der Zuwendungen werden auf Grund der voraussichtlichen zuwendungsfähigen Kosten und des geplanten Umfangs des Vorhabens berechnet und im Finanzierungsplan festgesetzt. Der Zuwendungsempfänger wird durch Auflage verpflichtet, die Vorteile aus der Förderung von abfallwirtschaftlichen Maßnahmen an die Beitrags- und Gebührenpflichtigen des geförderten Vorhabens weiterzugeben.

8.2

Die Inaussichtstellung beinhaltet die Aussage, dass der Staat vorbehaltlich der Bereitstellung ausreichender Haushaltsmittel Zuwendungen in dieser Höhe leisten wird, wenn die dem Antrag zugrunde gelegten Voraussetzungen erreicht werden.

8.3

Erstrecken sich Vorhaben über mehrere Jahre, bleibt vorbehalten, dass der Zuwendungsempfänger die Jahresprogramme mit der Bewilligungsbehörde abzustimmen hat.

8.4 Mehrkosten

Mit dem Erlass des Zuwendungsbescheids ist im Regelfall eine abschließende Förderung erfolgt. Der Zuwendungsempfänger hat grundsätzlich das Risiko etwaiger nachträglicher Kostensteigerungen zu tragen. Erhöhen sich nach Erlass des Zuwendungsbescheids die zuwendungsfähigen Kosten des Vorhabens bei gleichbleibendem Bauumfang oder infolge einer geplanten Änderung oder Erweiterung des Vorhabens, gilt Nr. 3.4 ANBest-K und Nr. 1.3 NBest-Bau. Danach ist Voraussetzung für eine Förderung von wesentlichen Mehrkosten, dass vor Ausführung der die Mehrkosten verursachenden Arbeiten die Zustimmung der Bewilligungsbehörde vorliegt. Eine Nachförderung kann ausnahmsweise erfolgen, wenn der Zuwendungszweck sonst ernsthaft gefährdet wäre. Eine Nachförderung unterbleibt, wenn die nachträgliche Kostensteigerung weniger als 5 v.H. der bewilligten zuwendungsfähigen Kosten beträgt.

8.5 Vorzeitiger Maßnahmebeginn

Bei der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach VV/VVK Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO werden die Zuwendungen erst im Zuwendungsbescheid festgelegt; für nicht in den Antragsunterlagen aufgeführte Teile der Maßnahme wird keine Förderung gewährt. Für die Zuwendungen sind grundsätzlich die zuwendungsfähigen Kosten maßgebend, die der Zulassung des vorzeitigen Maßnahmebeginns zugrunde lagen.
9.
Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung

9.1

Bewilligungsbehörde ist das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen.

9.1.1

Zuweisungen/Zuschüsse werden im Zuwendungsbescheid bewilligt, Darlehen eingeplant. Der Zuwendungsempfänger ruft entsprechend dem Baufortschritt Zuweisungen/Zuschüsse mit Formblatt nach Muster 3 zu Art. 44 BayHO bei der Bewilligungsbehörde, Darlehen unmittelbar bei der Bank ab. Sofern Zuweisungen/Zuschüsse nicht oder nicht zeitgerecht ausgereicht werden, können Darlehen anteilig mit Eigenmitteln vorab abgerufen werden.

9.1.2

Für die pauschal geförderten Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen der Nr. 5.2.1.4 können die Zuweisungen/Zuschüsse je zu 50 v.H. bei Vorhabensbeginn sowie mit dem Verwendungsnachweis, unbeschadet von Nr. 1.4 ANBest-P/Nr. 1.3 ANBest-K, angefordert und bewilligt werden.

9.1.3 Baufachliche, fachtechnische Prüfung

9.1.3.1

Bei zuwendungsfähigen Kosten von mehr als 10 225 837 € ist für alle Baumaßnahmen eine baufachliche Prüfung durchzuführen. Die baufachliche Prüfung erfolgt durch das Landesamt für Umweltschutz. Darauf ist im Zuwendungsbescheid, bei der Inaussichtstellung einer Zuwendung oder der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach VV/VVK Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO hinzuweisen.

9.1.3.2

Bei Vorhaben, die nicht unter Nr. 9.1.3.1 fallen, ist eine fachtechnische Prüfung durch die Regierung durchzuführen; für Vorhaben nach Nr. 2.1.4 und 2.1.5 erfolgt die fachtechnische Prüfung durch das Landesamt für Umweltschutz.
10.
Baurechnung

10.1

In dem nach Nr. 6.5.1 ANBest-K beziehungsweise Nr. 2.2.1 NBest-Bau vom Zuwendungsempfänger regelmäßig zu führenden Bauausgabebuch sind alle Einnahmen und Ausgaben für das Vorhaben in zeitlicher Reihenfolge auszuführen.

10.2

Die nicht zuwendungsfähigen Kosten sowie die Kosten für die Architekten- und Ingenieurleistungen sind, soweit sie im Bauausgabebuch erfasst werden, dort gemeinsam als „nicht zuwendungsfähig“ auszuweisen.

10.3

Nach Abschluss der Arbeiten sind im Bauausgabebuch die Einnahmen und Ausgaben aufzurechnen. Unter den Aufrechnungen ist auf der Einnahmeseite anzugeben, welche Einnahmen nach Art und Höhe noch erwartet werden. Auf der Ausgabenseite ist zu bestätigen, dass weitere Ausgaben für das Vorhaben nicht mehr in die zuwendungsfähigen Kosten aufgenommen werden. Die Aufrechnungen sind vom Zahlungsempfänger mit Orts- und Tagesangabe zu unterschreiben.
11.
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist dreifach nach Muster 4 zu Art. 44 BayHO zu führen. Für Vorhaben nach Nr. 2.1.4 und Nr. 2.1.5 oder nach Nr. 9.1.3.1 sind die Verwendungsnachweise beim Landesamt für Umweltschutz, für alle sonstigen Vorhaben bei der Regierung einzureichen. Diese prüfen die Verwendungsnachweise und legen sie der Bewilligungsbehörde vor.
Der Verwendungsnachweis für Zuwendungen, die ausschließlich als Darlehen („Alleindarlehen“) ausgereicht worden sind, ist vom Zuwendungsempfänger mit dem von der Bank vorgesehenen Formblatt unmittelbar der ausreichenden Bank zur Prüfung zuzuleiten.

III. Schlussvorschriften

12.
Einvernehmen
Die Bekanntmachung ergeht im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Finanzen und des Innern und, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof.
13.
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 6. August 1991 in Kraft.
Sie gelten für alle Maßnahmen und Teile von Maßnahmen, für die bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Zuwendungen bewilligt oder in Bewilligungsbescheiden in Aussicht gestellt wurden. Bei Zuwendungsanträgen, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie gestellt wurden, wird die Verwertungsquote aus der Abfallbilanz 1990 ermittelt.
Ab Inkrafttreten der Richtlinie finden auf abfallwirtschaftliche Maßnahmen die Richtlinien für die Durchführung des Bayerischen Darlehensprogramms für Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft, zum Schutz vor Lärm und Erschütterungen und zur ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung (Bekanntmachung vom 10.Dezember.1984 [StAnz Nr. 51/52, LUMBI S. 103], zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 11. Mai 1990, AllMBl S. 582) für die in Nr. 3 genannten Zuwendungsempfänger keine Anwendung mehr.
I.A.
Prof. Dr. Buchner
Ministerialdirektor
EAPl 176
GAPl 8705
AllMBl 1991 S. 548