Inhalt

Text gilt ab: 21.03.2003

3.  

Die Schulleitung ist gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 IfSG verpflichtet, jeden neuen Schüler beziehungsweise dessen Sorgeberechtigte über die Mitteilungspflichten nach Satz 1 zu belehren. Die Schulleitung kann sich hierzu erforderlichenfalls anderer, geeigneter Personen (z.B. Biologielehrer, niedergelassener Arzt) bedienen. Auch für diese Belehrung steht ein Muster des Robert Koch-Instituts zur Verfügung, und zwar mehrsprachig (Internet: Fundstelle wie unter Nr. 2).