Inhalt

Text gilt ab: 21.03.2003

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Schulen im Sinn des § 33 IfSG sind alle öffentlichen und privaten Volksschulen, Realschulen, Gymnasien, Schulen für Behinderte und Kranke (einschließlich der schulvorbereitenden Einrichtungen, Art. 22 BayEUG), Berufsschulen, Berufsfachschulen, an denen auf Grund der Zugangsvoraussetzungen überwiegend (d.h. mehr als die Hälfte) Kinder und Jugendliche unterrichtet werden, Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen und Ergänzungsschulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann.
Nicht zu den Schulen im Sinn des § 33 IfSG zählen die Hochschulen im Sinn des Art. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes, die Staatsinstitute für die Ausbildung von Fachlehrern, die Fachschulen, Berufsoberschulen, Fachakademien, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs (Institute zur Erlangung der Hochschulreife), Volkshochschulen, die Lehrgänge der Bayerischen Verwaltungsschule sowie sonstige Lehrgänge (z.B. Kurse des Bayerischen Jugendwerks, Sing- und Musikschulen, Fahrschulen, Skischulen) und Einrichtungen, an denen Privatunterricht erteilt wird.