Text gilt ab: 26.06.1995
2125.0-U
Weinrecht; Zuteilung von Bezugsnummern für Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz
vom 22. November 1994, Az. VII 7a - 5080 - 32/3/94
(AllMBl. S. 1032)
Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz über das Weinrecht; Zuteilung von Bezugsnummern für Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen vom 22. November 1994 (AllMBl. S. 1032), die durch Bekanntmachung vom 9. Juni 1995 (AllMBl. S. 516) geändert worden istAn |
die |
Regierungen |
die |
Kreisverwaltungsbehörden
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nachrichtlich an | ||
das |
Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen Südbayern
(1)
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das |
Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen Nordbayern
(1) |
Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen müssen nach Art. 3 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 der Kommission über die Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führenden Ein- und Ausgangsbücher vom 26. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 200 S. 10)(2) mit einer Bezugsnummer versehen sein. Die Bezugsnummer dient der Feststellung der Nämlichkeit der betreffenden Sendung.
Nach Art. 3 Abs. 4 UAbs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93(3) in Verbindung mit § 11 Nr. 4 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Weingesetzes(4) teilen grundsätzlich die Kreisverwaltungsbehörden die Bezugsnummern zu, wenn Weinbauerzeugnisse in Behältnissen mit einem Nennvolumen über 60 Liter befördert werden. Hierfür ergehen folgende Hinweise:
(1) [Amtl. Anm.:] Nunmehr: Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
(2) [Amtl. Anm.:] Nunmehr: Verordnung (EG) Nr. 884/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und zu den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor (ABl. Nr. L 128 S. 32)
(3) [Amtl. Anm.:] Nunmehr: Verordnung (EG) Nr. 884/2001
(4) [Amtl. Anm.:] Nunmehr: § 30 Nr. 4 Buchst. a der Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften (BayWeinRAV) vom 31. August 1995 (GVBl 1995 S. 667)