Text gilt ab: 22.09.1997

2   Anzeigen nach § 67 AMG

Gewerbetreibende, die Arzneimittel im Einzelhandel außerhalb von Apotheken in den Verkehr bringen, haben dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Gemeinde anzuzeigen, in der sich der Betrieb beziehungsweise der Wohnsitz des Reisegewerbetreibenden befindet. Für jede Betriebsstelle ist eine eigene Anzeige erforderlich.
Die Anzeigen sollen in dreifacher Ausfertigung mit dem Formular gemäß Anlage 1 erstattet werden und sind wie folgt zu behandeln:
einen Abdruck erhält der Gewerbetreibende mit Eingangsbestätigung zurück;
ein weiterer Abdruck verbleibt bei der Gemeinde;
die Originale werden am Ende des Halbjahres gesammelt der Kreisverwaltungsbehörde übersandt.