Text gilt ab: 22.09.1997

4   Abgabe von Arzneimitteln im Reisegewerbe

Es ist darauf zu achten, dass nur die für das Reisegewerbe freigegebenen Fertigarzneimittel, die in § 51 Abs. 1 Halbsatz 2 AMG genannt sind, abgegeben werden.
Ferner ist zu überprüfen, ob die Arzneimittel sachgerecht gelagert werden und beim Transport sowie beim Inverkehrbringen vor einer nachteiligen Beeinflussung durch Licht, Temperatur, Witterungseinflüsse oder Verunreinigungen geschützt sind.
Die Ausführungen unter Nrn. 3.4, 3.5, 3.8 und 3.9 sind entsprechend zu beachten.