Text gilt ab: 22.09.1997

1   Sachlich zuständige Behörden

Die Überwachung des Einzelhandels mit Arzneimittel außerhalb von Apotheken im Rahmen des § 50 Abs. 1 AMG oder im Reisegewerbe im Rahmen des § 51 Abs. 1 Halbsatz 2 und Abs. 2 AMG ist Aufgabe der Kreisverwaltungsbehörden (§ 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zum Vollzug arzneimittel-, betäubungsmittel- und apothekenrechtlicher Vorschriften – VVABAV –). Ihnen obliegt auch die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
Für die Entgegennahme der Anzeigen nach § 67 AMG sind die Gemeinden zuständig, soweit beabsichtigt ist, Arzneimittel im Einzelhandel außerhalb von Apotheken nach den vorgenannten Bestimmungen abzugeben (§ 1 Abs. 4 VVABAV).