Inhalt

Text gilt ab: 01.03.1996
Gesamtansicht
Vorheriges Dokument (inaktiv)
Nächstes Dokument (inaktiv)

2121.2-G

Mitführen von Betäubungsmitteln in die Vertragsstaaten des Schengener Abkommens; Beglaubigung von Bescheinigungen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz
vom 26. Januar 1996, Az. VII 5a - 5480 - 1/1/95

(AllMBl. S. 91)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz über das Mitführen von Betäubungsmitteln in die Vertragsstaaten des Schengener Abkommens; Beglaubigung von Bescheinigungen vom 26. Januar 1996 (AllMBl. S. 91)

An
die Gesundheitsämter
nachrichtlich an
die Regierungen
die Kreisverwaltungsbehörden
die Bayerische Landesärztekammer

I.

Auf Grund Nr. 3 Satz 1 der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit1 über das Mitführen von Betäubungsmitteln in die Vertragsparteien des Schengener Abkommens vom 27. März 1995 (BAnz Nr. 72 vom 12.04.1995, S. 4349), beauftragt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit2 die Gesundheitsämter in Bayern mit der Beglaubigung der ärztlichen Bescheinigungen gemäß Art. 75 Abs. 1 des vorbezeichneten Abkommens.

1 [Amtl. Anm.:] nunmehr: Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
2 [Amtl. Anm.:] nunmehr: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

II.  

Auf Art. 34 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes wird hingewiesen. Eine Unterzeichnung der Bescheinigung in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten ist nicht erforderlich.

I.A.
Müller
Ministerialdirektor
EAPl
536
GAPl
2681
AllMBl 1996 S. 91