Inhalt

LEZAPBek/DA
Text gilt ab: 01.09.2021

3. Prüfung

3.1 Bezeichnung und Durchführung der Prüfung

3.1.1 

1Die Prüfung führt die Bezeichnung „Abschlussprüfung der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung“. 2Sie wird im Auftrag des Staatsministeriums vom Prüfungsausschuss durchgeführt.

3.1.2 

Die Prüfung findet in der Regel in den Monaten Januar und Februar am Ende der Ausbildungszeit statt.

3.1.3 

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil.

3.2 Prüfungsausschuss, Prüfungskommissionen

3.2.1 

Das Staatsministerium bestellt auf drei Jahre einen Prüfungsausschuss, der die Bezeichnung „Prüfungsausschuss der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung“ führt.

3.2.2 

1Der Prüfungsausschuss setzt sich aus einem vorsitzenden Mitglied und drei weiteren Mitgliedern zusammen. 2Alle Mitglieder müssen dem fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung angehören, wobei das vorsitzende Mitglied mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14, zwei Mitglieder mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 und ein Mitglied mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 innehaben. 3Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein Vertreter zu bestellen. 4Die in Satz 2 genannten Voraussetzungen erstrecken sich auch auf die stellvertretenden Mitglieder.

3.2.3 

1Für die praktische und die mündliche Prüfung sind vom Prüfungsausschuss Prüfungskommissionen zu bilden, die sich jeweils aus drei Mitgliedern zusammensetzen. 2Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission muss ein Mitglied des Prüfungsausschusses sein; ein weiteres Mitglied muss dem fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung angehören und mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben. 3Für jedes Mitglied der Prüfungskommission ist ein Vertreter zu bestellen. 4Die in Satz 2 genannten Voraussetzungen erstrecken sich auch auf die stellvertretenden Mitglieder.

3.2.4 

1Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der Prüfungskommissionen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

3.3 Zulassung zur Prüfung

1Zur Teilnahme an der Abschlussprüfung können auch Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, denen nach Nr. 2.1.1 Vorzeiten in Höhe der vollen Dienstanfängerzeit angerechnet wurden, zugelassen werden; dabei muss deren Beschäftigungszeit mindestens das Zweifache der vorgeschriebenen Ausbildungszeit betragen. 2Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen nach Satz 1 haben die Zulassung zur Prüfung über das jeweilige Amt für Ländliche Entwicklung beim Prüfungsausschuss zu beantragen. 3Der Anmeldung ist ein vom Amt für Ländliche Entwicklung erstellter Bericht über die Vorbildung, Dienstleistung und Befähigung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beizugeben.

3.4 Prüfungsaufgaben für die Prüfung

3.4.1 

Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann Beamte und Beamtinnen der Ämter für Ländliche Entwicklung beauftragen, Prüfungsaufgaben mit Lösungshinweisen zu entwerfen.

3.4.2 

Die mit der Erstellung der Prüfungsaufgaben und mit der Vorbereitung der Prüfung betrauten Personen sind für die vertrauliche Behandlung der Prüfungsunterlagen verantwortlich.

3.5 Schriftliche Prüfung

3.5.1 

Die schriftliche Prüfung umfasst folgende Prüfungsfächer:
1.
Ländliche Entwicklung,
2.
Vermessungskunde mit geodätischen Berechnungen.

3.5.2 

1Die schriftliche Prüfung umfasst insgesamt sechs Stunden Prüfungszeit. 2Die Bearbeitungszeit beträgt bei den Prüfungsfächern 1 und 2 jeweils drei Stunden. 3Die Prüfungszeit soll an einem Tag drei Stunden nicht überschreiten.

3.6 Praktische und mündliche Prüfung

3.6.1 

1Die praktische und die mündliche Prüfung finden nach der schriftlichen Prüfung statt und können am selben Tag durchgeführt werden. 2Für die Zulassung zur praktischen Prüfung haben die Prüflinge eine Hausarbeit zu fertigen. 3Die Hausarbeit kann vor der schriftlichen Prüfung erstellt werden und hat die Bearbeitung eines praktischen Falles des Ausbildungsamtes unter Verwendung der einschlägigen Systeme zur Datenverarbeitung zum Inhalt. 4Die Bearbeitungszeit soll 20 Stunden nicht überschreiten. 5Der Prüfungsausschuss genehmigt den Inhalt und legt jeweils den Bearbeitungszeitraum und den Abgabetermin für die Hausarbeit fest.

3.6.2 

1In der praktischen Prüfung sind Fragen zum Inhalt und zur Fertigung der Hausarbeit zu beantworten sowie Aufgaben aus dem Ablauf der Verfahren nach dem FlurbG an einem Bildschirmarbeitsplatz zu lösen. 2Die praktische Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt und umfasst eine Bearbeitungszeit von 60 Minuten.

3.6.3 

1Prüfungsgegenstand der mündlichen Prüfung sind Fragen zu den schriftlichen Prüfungsfächern. 2Die mündliche Prüfung dauert je Prüfling 20 Minuten. 3In der Regel sollen bis zu drei Prüflinge gemeinsam geprüft werden.

3.7 Bewertung der Prüfungsarbeiten

3.7.1 

Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten erfolgt nach § 21 APO unter Verwendung der in § 27 APO festgelegten Prüfungsnoten.

3.7.2 

In der praktischen und in der mündlichen Prüfung werden die Leistungen in jedem der beiden Prüfungsteile von den Prüfungskommissionen in gemeinsamer Beratung unter Verwendung der Prüfungsnoten nach Nr. 3.7.1 bewertet.

3.8 Ermittlung der Gesamtprüfungsnote

1Bei der Ermittlung der Gesamtprüfungsnote werden die Noten der Prüfungsfächer 1 und 2 je dreifach, die Noten der praktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung je zweifach, sowie die Noten in den Berufsschulfächern „Geovisualisierung“ und „Vermessungstechnisches Rechnen“ je einfach gezählt. 2Die Summe hieraus, geteilt durch zwölf, ergibt die Gesamtprüfungsnote. 3Sie ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. 4Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. 5Da bei den Prüflingen nach Nr. 3.3 Satz 1 keine Noten aus den Berufsschulfächern „Geovisualisierung“ und „Vermessungstechnisches Rechnen“ vorliegen, ermittelt sich die Gesamtprüfungsnote im vorstehenden Sinne ohne eine entsprechende Ersatzbewertung; die Summe ist durch zehn zu teilen.

3.9 Nichtbestehen der Prüfung

Die Abschlussprüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
in einem schriftlichen Prüfungsfach oder in der praktischen Prüfung die Note „ungenügend“ erzielt wurde,
2.
in der schriftlichen Prüfung im Durchschnitt schlechter als Note 4,0 gearbeitet wurde oder
3.
die Gesamtprüfungsnote schlechter als Note 4,50 ist.

3.10 Festsetzung der Platzziffer

1Für alle Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, ist auf Grund der Gesamtprüfungsnote jeweils eine Platzziffer festzusetzen. 2Bei gleicher Gesamtprüfungsnote erhalten die Prüflinge mit der besseren Prüfungsnote im Prüfungsfach 1 die niedrigeren Platzziffern.

3.11 Berufsbezeichnung

Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Techniker für Ländliche Entwicklung“ bzw. „Technikerin für Ländliche Entwicklung“ zu führen.

3.12 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse

3.12.1 

1Die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse erfolgt nach § 31 APO. 2Die Prüflinge erhalten ein Zeugnis, aus dem ihre Gesamtprüfungsnote nach Notenstufe und Zahlenwert sowie, bei Bestehen, die erlangte Berufsbezeichnung zu ersehen ist. 3In einer Beilage zum Prüfungszeugnis werden die Platzziffer gemäß § 29 Abs. 2 APO sowie die Einzelbewertungen aller Prüfungsleistungen mitgeteilt.

3.12.2 

Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet nach Abschluss der Prüfung dem Staatsministerium folgende Unterlagen zu:
die Prüfungszeugnisse einschließlich der Beilagen,
gegebenenfalls die Bescheinigungen über das Nichtbestehen der Prüfung,
eine Prüfungsniederschrift und
eine listenmäßige Aufstellung der Prüflinge nach Prüfungsnoten und Platzziffern.