Inhalt

LEZAPBek/DA
Text gilt ab: 01.09.2021

2. Ausbildung

2.1 Dauer des Ausbildungsverhältnisses

2.1.1 

1Das Ausbildungsverhältnis (Dienstanfängerzeit) dauert in der Regel zweieinhalb Jahre. 2Auf die Dienstanfängerzeit können auf Antrag Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen fachlichen Schulbildung, beruflichen Ausbildung oder Tätigkeit angerechnet werden. 3Über die Anrechnung dieser Zeiten entscheidet das Staatsministerium.

2.1.2 

1Das Ausbildungsverhältnis kann bei erstmaligem Nichtbestehen der Abschlussprüfung um die Zeit bis zur nächsten Prüfung verlängert werden. 2Das Ausbildungsverhältnis kann auch verlängert werden, wenn das Ausbildungsziel nicht erreicht ist. 3Dies gilt insbesondere, wenn Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen mehrere Monate ihrer Ausbildungszeit versäumt haben. 4Jede Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses ist den Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen sowie gegebenenfalls ihren gesetzlichen Vertretern schriftlich mitzuteilen und dem Staatsministerium anzuzeigen.

2.1.3 

Wurden von der Ausbildungszeit mehr als sechs Monate versäumt, so ist zu prüfen, ob das Ausbildungsverhältnis aufrechterhalten werden soll.

2.2 Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

1Das Ausbildungsverhältnis endet außer durch Tod mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf oder durch Entlassung. 2Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen, die sich während des Ausbildungsverhältnisses bewährt haben, sollen bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen im Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden.

2.3 Entlassung

1Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften bei Vorliegen einer dienstlichen Begründung entlassen werden oder ihre Entlassung beantragen. 2Die Entlassung spricht das Amt für Ländliche Entwicklung aus; sie ist dem Staatsministerium mitzuteilen. 3Auf Antrag wird ein Dienstzeugnis ausgestellt.

2.4 Ausbildungsämter

2.4.1 

1Ausbildungsämter sind die Ämter für Ländliche Entwicklung. 2Die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen unterstehen während der Ausbildungszeit der Dienstaufsicht der mit der Leitung des jeweiligen Amtes für Ländliche Entwicklung betrauten Person.

2.4.2 

1Die Leitung der Ausbildungsämter ist für die Ausbildung der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen verantwortlich. 2Die Ausbildung ist geeigneten Beamten oder Beamtinnen zu übertragen. 3Die für die Ausbildung zuständigen Personen sollen die Entwicklung der Persönlichkeit, die Auffassungsgabe und die praktischen Fähigkeiten der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen nachhaltig fördern.

2.5 Ausbildungsziel

Ausbildungsziel ist, die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen theoretisch und praktisch so auszubilden, dass sie in der Lage sind, die Arbeiten eines Technikers oder einer Technikerin für Ländliche Entwicklung sachgemäß und selbstständig auszuführen.

2.6 Grundsätze für die Ausbildung

2.6.1 

1Das Staatsministerium bestellt eine Person für die zentrale Ausbildungsleitung, die für die Koordination und allgemeine Angelegenheiten der Ausbildung zuständig ist. 2Die Ausbildung erfolgt im dualen System; sie gliedert sich in Unterricht, praktische Übungen sowie Mithilfe bei Arbeiten des laufenden Dienstes. 3Der Unterricht und die praktischen Übungen erfolgen aufeinander abgestimmt durch Ausbildende der Ämter für Ländliche Entwicklung und durch Lehrkräfte der Berufsschulen. 4Im Rahmen der Mithilfe bei Arbeiten des laufenden Dienstes sind den Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen durch Betreuer und Betreuerinnen ihrem Ausbildungsstand entsprechende Arbeiten zu übertragen. 5Die Arbeiten sind von den Ausbildenden bzw. den Betreuern und Betreuerinnen zu überprüfen und mit den Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen zu besprechen.

2.6.2 

1Die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen sind in erster Linie Lernende; sie dürfen daher für Aufgaben des laufenden Dienstes nur in einem der Ausbildung förderlichen Umfang eingesetzt werden. 2Insbesondere sollen die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen zu sorgfältigem und gewissenhaftem Arbeiten angehalten werden.

2.7 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungspläne

1Die Ausbildung erfolgt nach einem Ausbildungsrahmenplan. 2Für die Ausbildung innerhalb der Ausbildungsfächer sind entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan detaillierte Ausbildungspläne zu erstellen; diese sind mit den Lehrplänen der Berufsschule abzustimmen.

2.8 Ausbildungs- und Leistungsnachweise

2.8.1 

Dem Nachweis über die Ausbildung sowie der Beurteilung der Leistungen der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen dienen
die Zeugnisse der Berufsschule,
die Leistungsnachweise,
die Beurteilungen des Leistungsstandes durch die Ausbildungsleitung,
die von den Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen geführten Beschäftigungsnachweise.

2.8.2 

Im Rahmen der Ausbildung haben die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen geeignete Leistungsnachweise zu erbringen.

2.8.3 

1Die Ausbildungsleiter und Ausbildungsleiterinnen erstellen jeweils zum Ende eines Ausbildungshalbjahres schriftlich eine Beurteilung, in der Kenntnisse, Leistungen sowie Verhalten der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen gewürdigt werden. 2Gegen Ende der Ausbildung hat die Ausbildungsleitung die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen abschließend zu beurteilen. 3Die Beurteilungen sind der Leitung des Ausbildungsamtes vorzulegen und den Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen in einem Beurteilungsgespräch durch den Abteilungsleiter bzw. die Abteilungsleiterin Zentrale Dienste und den Ausbildungsleiter bzw. die Ausbildungsleiterin bekannt zu geben; gegebenenfalls sind die gesetzlichen Vertreter zu informieren. 4Die Beurteilungen sind in die Personalakten aufzunehmen.

2.8.4 

1Die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen haben während ihrer Ausbildungszeit Beschäftigungsnachweise zu führen, in die sie in knapper, übersichtlicher Form die Art ihrer Beschäftigung, den Gegenstand des Unterrichts und die gefertigten Übungsarbeiten eintragen. 2Die Beschäftigungsnachweise sind monatlich der Ausbildungsleitung zur Kenntnisnahme vorzulegen.

2.8.5 

Am Ende der Ausbildungszeit haben die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen an der Prüfung teilzunehmen.