Inhalt

LEZAPBek/DA
Text gilt ab: 01.09.2021

1. Zulassung

1.1 Allgemeines

1.1.1 

Diese Vorschrift regelt die Zulassung, Ausbildung und Prüfung der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Ländliche Entwicklung.

1.1.2 

Soweit diese Vorschrift keine Regelungen enthält, gelten die sonstigen Vorschriften für die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen sowie die Allgemeine Prüfungsordnung (APO) entsprechend.

1.1.3 

Bewerber und Bewerberinnen im Sinn dieser Bekanntmachung sind Nachwuchskräfte, welche die Ausbildung zu Technikern und Technikerinnen für Ländliche Entwicklung und die spätere Verwendung im Beamtenverhältnis anstreben.

1.2 Dienstbezeichnung

Die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen führen die Dienstbezeichnung „Dienstanfänger“ oder „Dienstanfängerin“ mit dem Zusatz „im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung“.

1.3 Ausbildungsverhältnis

Die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen werden in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt (Art. 30 bis 33 LlbG).

1.4 Zulassungsvoraussetzungen

1Die Zulassung richtet sich nach dem Bedarf. 2Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen können zugelassen werden, wenn sie
1.
den mittleren Schulabschluss, den qualifizierenden Hauptschulabschluss oder einen vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen,
2.
die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und
3.
die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

1.5 Zulassungsantrag

1.5.1 

Im Interesse des Wettbewerbsprinzips sollen die Ämter für Ländliche Entwicklung die zu besetzenden Stellen öffentlich ausschreiben bzw. über die Berufsberatungsstellen der Bundesagentur für Arbeit oder anderweitig bekannt geben.

1.5.2 

1Bewerber und Bewerberinnen reichen ihren Antrag auf Zulassung als Dienstanfänger oder Dienstanfängerin bei dem Amt für Ländliche Entwicklung ein, bei dem sie nach Abschluss der Dienstanfängerzeit eine Verwendung im Beamtenverhältnis anstreben. 2Den Termin für die Vorlage der Anträge bestimmt das Amt für Ländliche Entwicklung.

1.5.3 

1Dem Antrag sind beizufügen:
a)
lückenloser Lebenslauf,
b)
amtlicher Geburtsnachweis,
c)
Kopie des Personalausweises oder Reisepasses,
d)
Führungszeugnis, das zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist und nicht älter als drei Monate sein darf,
e)
amtsärztliches Zeugnis über die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis, über ausreichendes Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen sowie Außendiensttauglichkeit für Vermessungstätigkeit,
f)
Schulabschlusszeugnis oder gegebenenfalls andere zumindest gleichwertige Schulzeugnisse,
g)
ausgefüllter Fragebogen und unterschriebene Erklärung zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst in der jeweils neuesten Fassung,
h)
ausgefüllter und unterschriebener Fragebogen zu Beziehungen zur Scientology-Organisation in der jeweils neuesten Fassung,
i)
Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, sofern die Bewerber und Bewerberinnen noch nicht volljährig sind,
j)
gegebenenfalls Personenstandsurkunden wie Heiratsurkunde oder Geburtsnachweise von Kindern, Wehrdienst-, Bundesfreiwilligendienst- oder Ersatzdienstbescheinigung und
k)
gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis, Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten, Nachweis des Sprachniveaus (sofern Deutsch nicht Muttersprache).
2Die unter Buchstabe d), e), g), h) und i) aufgeführten Zeugnisse, Fragebögen und Erklärungen sind in Urschrift vorzulegen, die unter Buchstabe b), f) und j) aufgeführten Bewerbungsunterlagen in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Ablichtung. 3Die übrigen Bewerbungsunterlagen können in Kopie vorgelegt werden. 4Liegt das Schulabschlusszeugnis zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht vor, so ist für die Vorauswahl das letzte Zwischenzeugnis einzureichen. 5Falls Kosten für die amtsärztliche Untersuchung nach Buchst. e anfallen, trägt diese das Amt für Ländliche Entwicklung. 6Das Amt für Ländliche Entwicklung kann bestimmen, dass einzelne Bewerbungsunterlagen erst nach der Einstellungsprüfung (siehe Nr. 1.6) vorgelegt werden müssen.

1.6 Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen

1Die Bewerber und Bewerberinnen sollen an einer Einstellungsprüfung teilnehmen. 2In der Einstellungsprüfung wird vor allem festgestellt, ob die Bewerber und Bewerberinnen die für die angestrebte Fachlaufbahn erforderlichen technischen Fähigkeiten besitzen und über eine angemessene Allgemeinbildung verfügen.

1.7 Einberufung

1.7.1 

1Das Ausbildungsverhältnis wird durch die schriftliche Einberufung als Dienstanfänger oder Dienstanfängerin begründet. 2Zuständig für die Einberufung ist das Amt für Ländliche Entwicklung. 3Termin für den Ausbildungsbeginn ist in der Regel der 1. September.

1.7.2 

Bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, denen zur Teilnahme an der Prüfung (Nr. 3.3.1) nach Nr. 2.1.1 Vorzeiten in Höhe der vollen Dienstanfängerzeit angerechnet werden, wird ein Dienstanfängerverhältnis nicht mehr begründet.

1.8 Dienstantritt

1.8.1 

1Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit dem Tag des Dienstantritts. 2Die Einberufung ist zurückzunehmen, wenn Bewerber und Bewerberinnen ohne ausreichende Begründung den Dienst nicht innerhalb von drei Tagen nach dem für die Einberufung vorgesehenen Zeitpunkt antreten.

1.8.2 

1Anstelle des Diensteides haben die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen zu geloben, ihre Dienstpflichten gewissenhaft zu erfüllen. 2Über das Gelöbnis ist eine Niederschrift zu fertigen und zum Personalakt zu nehmen.

1.8.3 

Der Dienstantritt ist unter Vorlage eines geprüften Personalbogens für Beamte dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) mitzuteilen.

1.9 Sonstiges

1.9.1 

Für die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen sind beim Amt für Ländliche Entwicklung Personalakten nach den hierfür geltenden Bestimmungen zu führen.

1.9.2 

1Die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen sind nach den Bestimmungen des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 31. Mai 2000 in der jeweils geltenden Fassung berufsschulpflichtig bzw. berufsschulberechtigt. 2Die Zeugnisse der Berufsschule sind der Leitung des Amtes für Ländliche Entwicklung zur Kenntnisnahme vorzulegen. 3Eine Abschrift oder Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Berufsschule ist zum Personalakt zu nehmen. 4Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 9 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.