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Text gilt ab: 01.03.2012
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2038.3.2-I

Ausbildungsrichtlinien für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik fachlicher Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher
(AR/ÜV)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 3. September 2002, Az. IZ3-0605.7-46

(AllMBl. S. 692)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildungsrichtlinien für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik fachlicher Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher (AR/ÜV) vom 3. September 2002 (AllMBl. S. 692), die durch Bekanntmachung vom 8. Februar 2012 (AllMBl. S. 144) geändert worden ist

Zum Vollzug der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik (FachV-TechnÜV) vom 24. April 2002 (GVBl S. 184), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 18. März 2011 (GVBl S. 141), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit folgende Ausbildungsrichtlinien:

1. Geltungsbereich

Die Ausbildungsrichtlinien gelten für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik fachlicher Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher ausgebildet werden.
Den kreisfreien Städten wird empfohlen, die Ausbildungsrichtlinien entsprechend anzuwenden.

2. Ausbildungsbehörden

Ausbildungsbehörden sind die Landratsämter und das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.

3. Ausbildung

Die Ausbildung dauert grundsätzlich zwei Jahre (§ 2 Nr. 3 FachV-TechnÜV). Sie gliedert sich in die im Ausbildungsplan (Anlage 1) vorgesehenen Ausbildungsabschnitte.
Abweichungen von der im Ausbildungsplan festgelegten Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte sind nur im Ausnahmefall zulässig.
Während der Ausbildungsabschnitte I und IV sollen die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vier Wochen an einem anderen Landratsamt als dem Beschäftigungslandratsamt verbringen.
Das einmonatige Praktikum bei einem Lebensmittelbetrieb soll nach Möglichkeit während des Ausbildungsabschnitts IV abgeleistet werden. Dabei sollen größere Betriebe ausgewählt werden, die nach Möglichkeit außerhalb des Gebiets des jeweiligen Ausbildungslandratsamtes liegen. Die Betriebe müssen einer anderen Lebensmittelbranche angehören als der, in der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ihre Berufsausbildung absolviert haben. Im Betriebspraktikum sollen die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen insbesondere die besonderen Verhältnisse des Betriebs, den technischen Ablauf der Produktion und Eigenkontrollsysteme kennen lernen.
Anrechnungszeiten nach § 4 FachV-TechnÜV verkürzen den Ausbildungsabschnitt IV.

4. Ausbildungsinhalt

a)
Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind durch praktische Beschäftigung und theoretische Unterweisung in die Aufgaben des Verbraucherschutzes einzuführen. Sie sollen befähigt werden,
-
die nach § 42 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs vorgeschriebenen Überprüfungen und Probenahmen durchzuführen, soweit diese Tätigkeiten nicht aus fachlichen Gründen von wissenschaftlichen Fachkräften ausgeführt werden müssen,
-
die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts zu unterbinden, Straftaten anzuzeigen und Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen,
-
Hinweise zu geben, damit Zuwiderhandlungen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften vermieden werden,
-
Verbraucher über die Grundzüge des Lebensmittelrechts und über dessen Vollzug aufzuklären.
b)
Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die ihrer Ausbildung förderlich sind.
c)
Beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sind den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen vor allem die notwendigen Kenntnisse über die Gewinnung, Herstellung, Zusammensetzung und Beschaffenheit von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen, die Möglichkeiten nachteiliger Veränderungen und deren Verhütung, die Hygiene, die Kontrolle von Betrieben und die Entnahme und Behandlung von Proben zu vermitteln. Die Ausbildung soll je zur Hälfte aus praxisbezogener Unterweisung und fachtheoretischem Unterricht bestehen.
d)
Beim Landratsamt ist das Schwergewicht der Ausbildung auf die Praxis der Betriebskontrolle und den verwaltungsmäßigen Vollzug der Vorschriften zu legen. An Betriebskontrollen sind die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen regelmäßig zu beteiligen. Die Besichtigung der Betriebe, die Entnahme von Proben und deren Einsendung an das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, die Fertigung von Niederschriften und die Anzeige von Straftaten und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind gründlich zu üben. Darüber hinaus sind ihnen auch andere geeignete Fälle des Verbraucherschutzes zur Bearbeitung unter Anleitung zuzuweisen.

5. Pflichten der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind zu sorgfältigem und gewissenhaftem Lernen verpflichtet. Sie haben insbesondere an den fachtheoretischen Lehrveranstaltungen teilzunehmen und die ihnen zur Ausbildung übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben die Bestimmungen über die Arbeitszeit und die Dienst- und Geschäftsordnungen der Ausbildungsbehörden einzuhalten.
Über Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften haben sie sich laufend zu unterrichten. Zu diesem Zweck sind ihnen die einschlägigen Veröffentlichungen sowie der Ausbildung förderliche Fachzeitschriften zugänglich zu machen.
Erholungsurlaub und Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage können grundsätzlich nur während der Ausbildungsabschnitte am Landratsamt gewährt werden.
Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind verpflichtet, die Qualifikationsprüfung zu dem von der Einstellungsbehörde bestimmten Zeitpunkt abzulegen.

6. Ausbildungsleiter und Ausbilder

Die Ausbildungsleiter werden von der Ausbildungsbehörde bestellt. Sie betreuen die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der berufspraktischen Ausbildung. Sie lenken und überwachen die Ausbildung nach Maßgabe eines Ausbildungsplans, der die jeweiligen Ausbildungsbereiche, denen die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zugewiesen werden, die Zeiträume der Zuweisung und die Ausbilder festlegt. Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erhalten jeweils einen Abdruck des Ausbildungsplans. Die Ausbildungsleiter unterrichten sich regelmäßig über den Fortgang der Ausbildung, überprüfen die Beschäftigungsnachweise und stellen eine sorgfältige Ausbildung sicher.
Mit der Ausbildung dürfen nur Personen betraut werden, die über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und nach ihrer Persönlichkeit dazu geeignet sind. Die Ausbilder sind in ihren jeweiligen Bereichen für einen ausbildungsförderlichen Einsatz der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen verantwortlich. Sie weisen den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen geeignete Aufgaben zur Erledigung zu, überwachen den Arbeitserfolg, besprechen die Arbeitsergebnisse und vertiefen den Ausbildungsstoff.

7. Vorgesetzte

Vorgesetzte der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind auch
a)
während des Einweisungslehrgangs bei der Bayerischen Verwaltungsschule, des dienstbegleitenden Unterrichts während der Ausbildung beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Vorbereitungslehrgangs auf die Qualifikationsprüfung bei der Akademie für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit die dortigen Beauftragten sowie die beauftragten Lehrkräfte für ihre Unterrichtsveranstaltungen,
b)
während der praktischen Unterweisung die Ausbildungsleiter und Ausbilder im Rahmen ihrer Ausbildungstätigkeit.

8. Beschäftigungsnachweis

Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen führen für die Dauer der Ausbildung bei den Landratsämtern und beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit einen Beschäftigungsnachweis (Anlage 2). Sie haben fortlaufend einzutragen, in welchen Arbeitsgebieten und mit welchen Arbeiten sie beschäftigt worden sind. Der Beschäftigungsnachweis ist von den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen monatlich dem Ausbildungsleiter vorzulegen und von diesem zu prüfen und abzuzeichnen.

9. Befähigungsberichte

Die Beschäftigungslandratsämter erstellen am Ende des Ausbildungsabschnitts I sowie nach der Hälfte und am Ende des Ausbildungsabschnitts IV Berichte über die Eignung, die Fähigkeiten, die praktischen Leistungen, die Einsatzbereitschaft, die Führung und den Stand der Ausbildung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Anlage 3). Am Ende der Ausbildungszeit erstellen die Beschäftigungslandratsämter einen zusammenfassenden Befähigungsbericht, in dem festgestellt wird, ob die betreffenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen das Ziel der berufspraktischen Ausbildung erreicht haben (Anlage 4). Die Berichte sind den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zu eröffnen und mit ihnen zu erörtern; sie sind den Regierungen vorzulegen.

10. Inkrafttreten, Übergangsregelung, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. März 2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die Ausbildungsrichtlinien für den mittleren Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher (ARI/ÜV) vom 5. November 1974 (MABl S. 824) außer Kraft.

Schneider
Ministerialdirektor