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AR/ÜV
Text gilt ab: 01.03.2012

9. Befähigungsberichte

Die Beschäftigungslandratsämter erstellen am Ende des Ausbildungsabschnitts I sowie nach der Hälfte und am Ende des Ausbildungsabschnitts IV Berichte über die Eignung, die Fähigkeiten, die praktischen Leistungen, die Einsatzbereitschaft, die Führung und den Stand der Ausbildung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Anlage 3). Am Ende der Ausbildungszeit erstellen die Beschäftigungslandratsämter einen zusammenfassenden Befähigungsbericht, in dem festgestellt wird, ob die betreffenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen das Ziel der berufspraktischen Ausbildung erreicht haben (Anlage 4). Die Berichte sind den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zu eröffnen und mit ihnen zu erörtern; sie sind den Regierungen vorzulegen.