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AR/ÜV
Text gilt ab: 01.03.2012

8. Beschäftigungsnachweis

Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen führen für die Dauer der Ausbildung bei den Landratsämtern und beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit einen Beschäftigungsnachweis (Anlage 2). Sie haben fortlaufend einzutragen, in welchen Arbeitsgebieten und mit welchen Arbeiten sie beschäftigt worden sind. Der Beschäftigungsnachweis ist von den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen monatlich dem Ausbildungsleiter vorzulegen und von diesem zu prüfen und abzuzeichnen.