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AR/ÜV
Text gilt ab: 01.03.2012

6. Ausbildungsleiter und Ausbilder

Die Ausbildungsleiter werden von der Ausbildungsbehörde bestellt. Sie betreuen die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der berufspraktischen Ausbildung. Sie lenken und überwachen die Ausbildung nach Maßgabe eines Ausbildungsplans, der die jeweiligen Ausbildungsbereiche, denen die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zugewiesen werden, die Zeiträume der Zuweisung und die Ausbilder festlegt. Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erhalten jeweils einen Abdruck des Ausbildungsplans. Die Ausbildungsleiter unterrichten sich regelmäßig über den Fortgang der Ausbildung, überprüfen die Beschäftigungsnachweise und stellen eine sorgfältige Ausbildung sicher.
Mit der Ausbildung dürfen nur Personen betraut werden, die über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und nach ihrer Persönlichkeit dazu geeignet sind. Die Ausbilder sind in ihren jeweiligen Bereichen für einen ausbildungsförderlichen Einsatz der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen verantwortlich. Sie weisen den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen geeignete Aufgaben zur Erledigung zu, überwachen den Arbeitserfolg, besprechen die Arbeitsergebnisse und vertiefen den Ausbildungsstoff.