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AR/ÜV
Text gilt ab: 01.03.2012

4. Ausbildungsinhalt

a)
Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind durch praktische Beschäftigung und theoretische Unterweisung in die Aufgaben des Verbraucherschutzes einzuführen. Sie sollen befähigt werden,
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die nach § 42 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs vorgeschriebenen Überprüfungen und Probenahmen durchzuführen, soweit diese Tätigkeiten nicht aus fachlichen Gründen von wissenschaftlichen Fachkräften ausgeführt werden müssen,
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die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts zu unterbinden, Straftaten anzuzeigen und Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen,
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Hinweise zu geben, damit Zuwiderhandlungen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften vermieden werden,
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Verbraucher über die Grundzüge des Lebensmittelrechts und über dessen Vollzug aufzuklären.
b)
Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die ihrer Ausbildung förderlich sind.
c)
Beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sind den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen vor allem die notwendigen Kenntnisse über die Gewinnung, Herstellung, Zusammensetzung und Beschaffenheit von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen, die Möglichkeiten nachteiliger Veränderungen und deren Verhütung, die Hygiene, die Kontrolle von Betrieben und die Entnahme und Behandlung von Proben zu vermitteln. Die Ausbildung soll je zur Hälfte aus praxisbezogener Unterweisung und fachtheoretischem Unterricht bestehen.
d)
Beim Landratsamt ist das Schwergewicht der Ausbildung auf die Praxis der Betriebskontrolle und den verwaltungsmäßigen Vollzug der Vorschriften zu legen. An Betriebskontrollen sind die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen regelmäßig zu beteiligen. Die Besichtigung der Betriebe, die Entnahme von Proben und deren Einsendung an das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, die Fertigung von Niederschriften und die Anzeige von Straftaten und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind gründlich zu üben. Darüber hinaus sind ihnen auch andere geeignete Fälle des Verbraucherschutzes zur Bearbeitung unter Anleitung zuzuweisen.