Inhalt

APrA/gtD
Text gilt ab: 01.01.1994

2 Ausbildung

2.1  Rahmenausbildungsplan

Der Rahmenausbildungsplan regelt für jedes Fachgebiet die zeitliche Einteilung der Ausbildung und die Zuweisung zu geeigneten Behörden (Anlage 2.1 bis 2.8). Die dort angegebenen Zeiten sind Richtwerte, von denen in begründeten Fällen auch abgewichen werden kann.
Die Ausbildungsämter können Anwärter im gegenseitigen Einvernehmen auch anderen Ausbildungsstellen zuweisen, so weit dies den Zeitraum von einer Woche nicht übersteigt und es dem Ziel des Ausbildungsabschnitts förderlich ist (Hospitation).

2.2  Persönlicher Ausbildungsplan

Zu Beginn der Ausbildung legt der Ausbildungsleiter des Ausbildungsamtes unter Beteiligung der betroffenen Ausbildungsstellen und Anwärter je einen persönlichen Ausbildungsplan (Anlage 3.1) fest, der die Bestimmungen des Rahmenausbildungsplanes unter Berücksichtigung der Lehrgangstermine und der betroffenen übrigen Ausbildungsstellen konkret für den Einzelfall umsetzt.
Bei Anwärtern, die bereits vor Beginn des Vorbereitungsdienstes längere Zeit einschlägig beruflich tätig waren, sollen die dort erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten berücksichtigt werden.
Ergänzend ist für die Abwicklung der Ausbildung bei jeder Ausbildungsstelle ein amtsinterner Ausbildungsplan (Anlage 3.2) zu vereinbaren. Dort sind die ausgewählten Abteilungen und Sachgebiete, die Ausbilder und der entsprechende Ausbildungsstoff (Prüfungsstoff abzüglich Vorkenntnisse) festzulegen. Die amtsinternen Ausbildungspläne werden Bestandteil des persönlichen Ausbildungsplanes.

2.3  Praktische Tätigkeit

Die Anwärter müssen Aufgaben, Organisation und Arbeitsweisen des Ausbildungsamtes und der übrigen Ausbildungsstellen, sowie das Zusammenwirken der einzelnen Verwaltungen kennen lernen.
Die Anwärter sollen in den Dienstbetrieb eingegliedert werden und ‑ von den Ausbildern angeleitet ‑ geeignete Vorgänge so selbstständig wie möglich erledigen. Sie sollen auch an Besprechungen und Dienstreisen teilnehmen und an deren Vorbereitung mitwirken. Es ist darauf zu achten, dass sie die typischen Bereiche der Dienststellen miterleben können.
Mit gleichartigen Arbeiten sollen sie nicht länger als für die Ausbildung zweckmäßig befasst werden. Zu Beginn und am Ende der Ausbildungsabschnitte sowie zu geeigneten Zeitpunkten (z.B. beim Wechsel eines Sachgebietes) soll ein Gespräch zwischen Ausbildungsleitern und Anwärtern geführt werden, in dem der Stand der Ausbildung kontrolliert und Aufgaben und Lernziele für die unmittelbar bevorstehenden Abschnitte festgelegt werden.

2.4  Lehrgänge

Die Lehrgänge ergänzen die praktische Einarbeitung. Sie sollen Grundlage für das selbstständige Weiterlernen sein. Im fachpraktischen und Vertiefungslehrgang werden Theorie und Praxis durch den Erfahrungsaustausch verknüpft. Der Lernerfolg wird durch Übungsklausuren und Tests festgestellt und in den Lehrgangsbestätigungen mitgeteilt (Tests schriftlich oder mündlich).

2.5  Zuständigkeit und Verfahren

2.5.1  Termine

Die oberste Ausbildungsbehörde gibt für jeden Prüfungsjahrgang die Termine für Lehrgänge und andere gemeinsame Veranstaltungen bekannt.

2.5.2  Ausbildungsamt

Das Ausbildungsamt betreut die Anwärter während der gesamten Ausbildungsdauer. Es legt einen Ausbildungsakt an und weist die Anwärter auf der Grundlage des persönlichen Ausbildungsplanes den übrigen beteiligten Ausbildungsstellen zu.

2.5.3  Ausbildungsleiter

Die Ausbildungsleiter organisieren und überwachen die Einarbeitung in den Ausbildungsstellen (amtsinterner Ausbildungsplan). Sie regeln, wie die Anwärter eingewiesen, ausgebildet und beschäftigt werden. Sie bestätigen die Eintragung im Beschäftigungsbericht (Nr. 3.1.1). Sie sind verantwortlich für die Erfüllung der Lernziele. Sie bilden in der Regel auch selbst aus. Die Ausbildungsleiter der Ausbildungsämter haben darüber hinaus die persönlichen Ausbildungspläne zu vereinbaren und die zusammenfassenden Ausbildungsberichte (Nr. 3.2) zu erstellen.

2.5.4  Ausbilder

Ausbilder sind alle, die Ausbildungsinhalte vermitteln. Sie haben im Rahmen des amtsinternen Ausbildungsplanes dafür zu sorgen, dass die Anwärter entsprechend den Zielen des Vorbereitungsdienstes ausgebildet werden.

2.5.5  Seminarleiter

Für die Lehrgänge bestellt die oberste Ausbildungsbehörde Seminarleiter. Sie sind fachlich und organisatorisch für die Lehrgänge verantwortlich. Sie erarbeiten die Programme (Inhalte, Dozenten, Dauer, Reihenfolge, Methode, z.B. Vortrag, Besichtigung, Fallbeispiele, Planspiel, Übungsklausur, Diskussion). Sie eröffnen die Lehrgänge und beenden sie mit einer Schlussbesprechung, die auch der Optimierung der Ausbildung dienen soll.