Inhalt

APrA/gtD
Text gilt ab: 01.01.1994

5 Staatsprüfung

5.1  Ausschreibung

Das Prüfungsamt (§ 11) gibt alljährlich Zeit und Ort der Prüfung im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt.

5.2  Zulassung

Die Ausbildungsämter melden auf dem Dienstweg die Anwärter mit den zusammenfassenden Ausbildungsberichten zur Staatsprüfung an. Die Anmeldungen müssen dem Prüfungsamt zum 1. Dezember vorliegen.
Prüfungswiederhohler, die nicht bei einem Dienstherrn nach Art. 1 BayBG beschäftigt sind, reichen den Antrag auf Zulassung zur Prüfung selbst beim Prüfungsamt ein.

5.3  Staatsprüfung

Der genaue Zeitplan, der Ort und die zugelassenen Hilfsmittel für die einzelnen Teilprüfungen werden durch das Prüfungsamt gleichzeitig mit der Zulassung bekannt gegeben.

5.3.1  Schriftliche Prüfung

In der schriftlichen Prüfung (§ 13) werden Aufgaben, die den Anforderungen der Praxis entsprechen, gestellt. Ihre Bearbeitung soll erkennen lassen, dass der Prüfungsteilnehmer befähigt ist, in einem begrenzten Zeitraum einen Sachverhalt zu erfassen, konstruktive Lösungen darzustellen und zu erläutern, Verfahrensabläufe zu beschreiben, sachgerechte Entscheidungen zu treffen oder für bestimmte Probleme realisierbare Lösungen zu finden.

5.3.2  Mündliche Prüfung

Die Reihenfolge und die Zusammenstellung der Gruppen der Anwärter für das Prüfungsgespräch werden durch Los bestimmt. Die Reihenfolge im Kurzvortrag entspricht der umgekehrten Reihenfolge des Prüfungsgesprächs.
In der mündlichen Prüfung soll neben dem Fachwissen besonders das persönliche Auftreten, das Verhandlungsgeschick, die Überzeugungskraft und Sicherheit der Teilnehmer beurteilt werden.
Für den Kurzvortrag wird eine bestimmte Situation vorgegeben. Es kommt darauf an, das Thema dem angenommenen Hörerkreis angemessen vorzutragen. Die Verwendung des erarbeiteten Vortragskonzeptes ist erlaubt. Tafel oder Tageslichtprojektor sollten zur Verdeutlichung und Veranschaulichung des Vortrags eingesetzt werden. Der Vortrag ist öffentlich. Der Ausschluss der Öffentlichkeit kann beantragt werden. Über den Antrag entscheidet die Prüfungskommission.

5.4  Verwahrung der Prüfungsarbeiten und Bewertungsnachweise

Die Prüfer haben ihre persönlichen Aufzeichnungen über Beurteilungskriterien und deren Gewichtung sowie die Bewertung der Prüfungsarbeiten drei Jahre aufzubewahren. Die Notenlisten mit den Ergebnissen der schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden durch das Prüfungsamt verwahrt. Die Ausarbeitungen der schriftlichen Prüfungen stehen nach drei Jahren den Prüfungsteilnehmern zur eigenen Verwendung zur Verfügung; das Prüfungsamt vernichtet nicht abgeholte Ausarbeitungen nach fünf Jahren.