APrA/gtD
Text gilt ab: 01.01.1994
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4.1
Die Ernennungsbehörde trägt die Kosten, die anfallen
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- durch die Zuweisung der Anwärter zu Ausbildungsstellen,
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- durch die Entsendung der Anwärter zu Lehrgängen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen, die von der obersten Ausbildungsbehörde angeordnet oder anerkannt sind,
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- für Ausbildungsreisen während der Zugehörigkeit zu einer Ausbildungsstelle, wenn sie nur der Ausbildung der Anwärter dienen, sowie
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- die Kosten der Lehrgänge und Lehrbriefe.
4.2
Die Ausbildungsstellen übernehmen Reisekosten, die während der Tätigkeit an einer Ausbildungsstelle zur Erledigung von Dienstaufgaben anfallen.