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Text gilt ab: 01.04.1983
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2038.3.2-I

Richtlinien für die Einberufung und Ausbildung von Polizeidienstanfängern des Freistaates Bayern
(ARIDPol)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 2. Februar 1983, Az. IC3-2350-82/19

(AllMBl. S. 127)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Richtlinien für die Einberufung und Ausbildung von Polizeidienstanfängern des Freistaates Bayern (ARIDPol) vom 2. Februar 1983 (AllMBl. S. 127)

Die Einberufung von Dienstanfängern in den Polizeivollzugsdienst, ihre Rechtsstellung und ihre Rechte und Pflichten richten sich in erster Linie nach
Art. 27 BayBG,
§§ 23 bis 26 LbV,
§ 5a LbVPol und
den einschlägigen Bestimmungen der RLbVPol,
im Übrigen nach den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes und den dazu erlassenen Vollzugsvorschriften, soweit Dienstanfänger das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Dienstanfänger), der Arbeitszeitverordnung (AzV) und der Urlaubsverordnung (UrlV), soweit diese Rechtsvorschriften Sonderregelungen für Dienstanfänger enthalten.
Darüber hinaus erlässt das Staatsministerium des Innern gemäß § 5a Abs. 2 Satz 2 LbVPol folgende Richtlinien:

1. Rechtsstellung

1.1 

Das Dienstverhältnis der Dienstanfänger ist ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis. Es beginnt mit dem Tag der Aushändigung der Einberufungsverfügung (Nr. 2.4.1). Es endet außer durch Tod mit der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf oder durch Entlassung.

1.2 

Dienstanfänger haben keine polizeilichen Befugnisse. Sie dürfen zu vollzugspolizeilichen Aufgaben nicht herangezogen werden und keine Waffen tragen. Nummer 5.2.4 bleibt unberührt.

1.3 

Auf die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf besteht kein Rechtsanspruch. In der Regel wird in das Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen, wer die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 LbVPol erfüllt und nach dem während des Ausbildungsverhältnisses gezeigten Persönlichkeitsbild für den Polizeivollzugsdienst geeignet erscheint.

1.4 

Dienstanfänger, die sich wegen körperlicher, gesundheitlicher, geistiger oder charakterlicher Mängel als für den Polizeivollzugsdienst ungeeignet erweisen, sind zu entlassen. Aus Gründen der Fürsorge sind sie zuvor auf die Möglichkeit der Entlassung auf eigenen Antrag hinzuweisen. Jugendlichen Dienstanfängern soll empfohlen werden, die Stellung dieses Antrags vorher mit den gesetzlichen Vertretern zu besprechen. Bei unzureichender gesundheitlicher Eignung soll auf Wunsch die Überleitung in ein anderes öffentlich-rechtliches Ausbildungs- oder Dienstverhältnis mit geringeren gesundheitlichen Eignungsanforderungen unterstützt werden.

1.5 

Die Zuständigkeiten der Dienstvorgesetzten und Vorgesetzten ergeben sich aus dem Beamtenrecht und aus diesen Richtlinien.

2. Einberufungsverfahren

2.1 Gesundheitliche Eignung

2.1.1 

Bewerber, die das 17. Lebensjahr zum Einberufungstermin noch nicht vollendet haben, können als Dienstanfänger einberufen werden, wenn sie u. a. nach dem Urteil des Polizeiarztes erwarten lassen, dass sie zum Zeitpunkt der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf polizeidiensttauglich sein werden. Das polizeiärztliche Urteil lautet:
„Geeignet als Dienstanfänger“
oder
„Nicht geeignet als Dienstanfänger“
Die Polizeidiensttauglichkeit dieser Dienstanfänger wird unmittelbar vor ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf endgültig polizeiärztlich beurteilt. Die Untersuchung ist gleichzeitig Auswahl‑ und Einstellungsuntersuchung im Sinn der PDV 300.

2.1.2 

Bewerber, die mit ihrem Einverständnis aufgrund der Ausnahmeermächtigung des § 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LbVPol als Dienstanfänger einberufen werden sollen, müssen zum Einberufungstermin polizeidiensttauglich im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LbVPol sein.

2.2 Ausbildungsstätte

2.2.1 

Die Bewerber werden zu dem vom Präsidium der Bereitschaftspolizei bestimmten Termin (Nr. 3.2.2 RLbVPol) zu einer vom Wohnort täglich erreichbaren Dienststelle des uniformierten Polizeieinzeldienstes (Ausbildungsdienststelle, vgl. Nr. 5.4) einberufen. Die Ausbildungsdienststellen und ihre Aufnahmefähigkeit werden von der Einberufungsbehörde, den Präsidien der Landespolizei und dem Präsidium der Grenzpolizei gemeinsam bestimmt.

2.2.2 

Bewerber, die das 17. Lebensjahr vor dem Ersten des Monats vollenden, der auf die Aufstellung einer Polizeihundertschaft folgt, können als Dienstanfänger unmittelbar zu einer Polizeihundertschaft einberufen werden, wenn sie polizeidiensttauglich sind.

2.3 Aufforderung zum Dienstantritt

Das Präsidium der Bereitschaftspolizei fordert die Bewerber mit einem Schreiben nach dem Muster der Anlage 1 zum Dienstantritt auf, verständigt die Ausbildungsdienststelle über das zuständige Präsidium durch einen Abdruck und leitet ihr gleichzeitig die Einberufungsverfügung und die sonstigen für das Ausbildungsverhältnis bedeutsamen Unterlagen zu.

2.4 Einberufung

2.4.1 

Die Einberufung wird durch die Aushändigung der Einberufungsverfügung nach dem Muster der Anlage 2 an den Bewerber beim Dienstantritt vollzogen.

2.4.2 

Der Bewerber ist in geeigneter Weise (Merkblätter) über alle seine Rechtsstellung betreffenden Fragen (Rechte und Pflichten, Ausbildung, Dienstanfängerbezüge, Folgen von Pflichtverletzungen usw.) zu unterrichten. Dabei ist er insbesondere über seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu belehren und auf gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten zu verpflichten; Niederschriften darüber nach den Anlagen 34 und 5 sind zu den Personalunterlagen zu nehmen.

2.4.3 

Die Präsidien der Landespolizei und das Präsidium der Grenzpolizei erhalten Abdrucke der Einberufungsverfügungen der in ihren Zuständigkeitsbereichen einberufenen Dienstanfänger und für die Dauer der Ausbildung den für die Ausbildungsstelle erforderlichen Teil der Personalunterlagen.

2.5 

Für die Zuständigkeiten in der Personal- und Wirtschaftsverwaltung gelten die für Beamte auf Widerruf und auf Probe in Ausbildung bestehenden Regelungen sinngemäß.

3. Pflichten

3.1 

Die Dienstanfänger sind verpflichtet, sich mit voller Hingabe der Ausbildung zu widmen, dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten, zugewiesene Arbeiten gewissenhaft und fristgerecht zu erledigen und die Dienstzeit einzuhalten. Dienstanfänger, die unmittelbar zu einer Polizeihundertschaft einberufen sind, sind verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Im Übrigen gelten für die Dienstanfänger die Vorschriften über die Pflichten der Beamten sinngemäß, soweit sich aus der Natur des Ausbildungsverhältnisses nichts Anderes ergibt. Das Gelöbnis nach § 25 Satz 2 LbV legen sie unverzüglich nach der Einberufung vor dem Leiter der Ausbildungsstelle ab; eine Niederschrift darüber nach Anlage 6 ist zu den Personalunterlagen zu nehmen.

3.2 

Die einschlägigen Bestimmungen über erzieherische Maßnahmen gegenüber Beamten auf Widerruf finden sinngemäß auch für Dienstanfänger Anwendung.

4. Rechte

4.1 Dienstanfängerbezüge

Die Dienstanfänger erhalten Dienstanfängerbezüge (Unterhaltsbeihilfe, Fahrkostenzuschuss bzw. Wegeentschädigung) nach der FMBek vom 12. Mai 1976 (StAnz Nr. 21) in der jeweils geltenden Fassung. Bewilligungsstelle ist das Präsidium der Bereitschaftspolizei. Fahrkostenzuschüsse oder Wegeentschädigungen für Dienstanfänger, die außerhalb ihres Wohnortes ausgebildet werden, werden monatlich mit der Unterhaltsbeihilfe angewiesen.

4.2 Reisekostenvergütung, Trennungsgeld

Die Gewährung von Reisekostenvergütung (Aufwandsvergütung) und Trennungsgeld richtet sich nach den für Dienstanfänger allgemein geltenden Bestimmungen. Ausbildungsreisen (z.B. zu Veranstaltungen, Besichtigungen und Führungen berufsbezogener oder allgemein bildender Art, vgl. Nr. 5.2.6) sind grundsätzlich nur zulässig, wenn dadurch keine Ansprüche auf Reisekostenvergütung (Aufwandsvergütung) ausgelöst werden; sonstige Dienstreisen sind nur zulässig, wenn zwingende Gründe sie erfordern.

4.3 Freie Heilfürsorge, Beihilfen im Krankheitsfall

4.3.1 

Freie Heilfürsorge wird Dienstanfängern nicht gewährt, solange sie bei Dienststellen des Polizeidienstes ausgebildet werden. Wenn sie bei der Bereitschaftspolizei an der Grundausbildung teilnehmen (Nrn. 2.2.2 und 5.6.3), erhalten sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht freie Heilfürsorge nach den für die Beamten auf Widerruf bei der Bereitschaftspolizei geltenden Bestimmungen. Da sie in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 172 Abs. 1 Nr. 4 RVO versicherungsfrei sind (vgl. GemBek vom 21.03.1961, MABl S 245), ist ihnen der Abschluss einer privaten Krankenversicherung für den Fall nahe zu legen, dass sie nicht bei den Eltern mitversichert sind. Als Versicherer sind vor allem Unternehmen geeignet, die bereit sind, die Versicherung während der Zeit ruhen zu lassen, in der der Versicherungsnehmer vorübergehend freie Heilfürsorge erhält.

4.3.2 

Die Dienstanfänger haben in sinngemäßer Anwendung des Art. 86 BayBG und des Art. 11 Abs. 1 BayBesG Anspruch auf Beihilfen nach den Beihilfevorschriften.

4.4 Unfallfürsorge

Unfallfürsorge wird wie für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gewährt (Art. 27 Abs. 2 BayBG).

4.5 Nachversicherung

Dienstanfänger sind in der Rentenversicherung der Angestellten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 AnVG versicherungsfrei, weil ihnen Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist (vgl. GemBek vom 21.03.1961 a. a. O.). Sie sind wie Beamte nachzuversichern, wenn sie aus der versicherungsfreien Beschäftigung ohne Versorgung ausscheiden (§ 9 AnVG).

4.6 Dienstkleidung

Dienstanfänger tragen keine Dienstkleidung, solange sie bei Dienststellen des Polizeieinzeldienstes ausgebildet werden. Dienstanfänger, die an der Grundausbildung der Bereitschaftspolizei teilnehmen (Nrn. 2.2.2 und 5.6.3), sind verpflichtet, Dienstkleidung zu tragen. Die Bestimmungen für Beamte gelten entsprechend.

4.7 Arbeitszeit, Urlaub

4.7.1 

Für die jugendlichen Dienstanfänger gelten die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes über die Arbeitszeit und Freizeit, im Übrigen gilt die Arbeitszeitverordnung entsprechend, insbesondere § 9 (§ 1 AzV). Zum Wechselschichtdienst dürfen Dienstanfänger nicht herangezogen werden, ebenso nicht zum Dienst an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen.

4.7.2 

Der Urlaub richtet sich nach den für Dienstanfänger allgemein geltenden Bestimmungen. Der Urlaub der jugendlichen Dienstanfänger richtet sich nach den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes über den Urlaub nur, soweit die Urlaubsverordnung keinen weiter gehenden Urlaubsanspruch gewährt. Vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf soll ihnen der bis dahin zustehende Erholungsurlaub gewährt werden.

4.8 Berufsschulpflicht

Die Berufsschulpflicht der Dienstanfänger endet gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 5 des Schulpflichtgesetzes mit ihrer Einberufung.

5. Ausbildung

5.1 Ausbildungsgrundsätze

Die zu Dienststellen des uniformierten Polizeieinzeldienstes einberufenen Dienstanfänger werden nach den Rahmengrundsätzen der Nummer 5.2 ausgebildet. Innerhalb der Rahmengrundsätze obliegt die auf die Erfordernisse des Einzelfalls abzustellende Ausbildungsgestaltung den Präsidien der Landespolizei, dem Präsidium der Grenzpolizei, den Leitern der Ausbildungsdienststellen und den Ausbildungsbeamten. Darüber hinaus sind alle Beamten des Polizeidienstes aufgerufen, den jungen Dienstanfängern kollegial und verständnisvoll zu begegnen und sie mit Rat und Tat zu unterstützen.

5.2 Ziel und Inhalt der Ausbildung

5.2.1 

Ziel der Ausbildung ist es, den Dienstanfängern
Grundkenntnisse über Organisation, Aufgaben und Arbeitsweise der Polizei zu vermitteln,
die Verwaltungszusammenhänge aufzuzeigen und ihnen insbesondere einen Überblick über Organisation, Zuständigkeiten und Aufgaben der wichtigsten Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden zu verschaffen,
die Grundzüge der Verwaltungstechnik zu vermitteln (insbesondere Einführung in den dienstlichen und persönlichen Schriftverkehr) und
sie mit der Bedienung der technischen Einrichtungen vertraut zu machen.

5.2.2 

Zum Ziel der Ausbildung gehört ferner, dass die Dienstanfänger durch geeignete ggf. auch außerdienstliche Ausbildungsmaßnahmen Kenntnisse im Maschinenschreiben und in der ersten Hilfe erwerben, sofern sie solche Kenntnisse nicht schon nachweisen können.

5.2.3 

Um das Ausbildungsziel zu erreichen, sollen die Dienstanfänger vor allem den Arbeitsbereichen Innendienst, Waffen und Gerät, Kraftfahrzeugwesen und Verkehr zugeteilt und dort in angemessener Weise über rein mechanische Arbeiten hinaus mit der selbständigen Erledigung einfacher Vorgänge betraut werden. Dadurch soll ihnen das Kennenlernen und Vollziehen der einschlägigen Rechtsgrundlagen praxisgerecht nahe gebracht werden. Fachzeitschriften, Gesetz- und Amtsblätter sind ihnen zugänglich zu machen. Die einzelnen Ausbildungsabschnitte sollen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander und zur Gesamtausbildungsdauer stehen.

5.2.4 

Die Dienstanfänger dürfen an geeigneten Dienstverrichtungen des Polizeieinzeldienstes informatorisch teilnehmen und nach entsprechender Anleitung unter besonderer Aufsicht im Rahmen des dienstlichen Schießens Schießübungen mit der Faustfeuerwaffe ausführen.

5.2.5 

Die Dienstanfänger sind grundsätzlich verpflichtet, an Dienstversammlungen, Dienstunterricht und Dienstsport teilzunehmen. Es wird erwartet, dass sie sich auch während der Freizeit sportlich betätigen. Gegen ihre Beteiligung an innerbayerischen Sportwettkämpfen unter den Voraussetzungen, die für Beamte gelten, bestehen keine Bedenken.

5.2.6 

Die Teilnahme der Dienstanfänger an Veranstaltungen, Besichtigungen und Führungen berufsbezogener und allgemein bildender Art ist erwünscht und deshalb zu fördern.

5.3 Lernmittel

5.3.1 

Als Lernmittel sind insbesondere geeignet
die Vorschriftensammlung für die Polizeiausbildung in Bayern,
das Mitteilungsblatt der Bayerischen Polizei, herausgegeben vom Prüfungsamt für die Bayerische Polizei,
der Aktenplan für die staatliche Polizei und
die Einführungen
A 1
Behördenorganisation
A 2
Verwaltungstechnik
der Bayerischen Verwaltungsschule.

5.3.2 

Fehlende Lernmittel werden auf Anforderung der Ausbildungsdienststelle von den Präsidien der Landespolizei und dem Präsidium der Grenzpolizei aus dem zugewiesenen Haushaltsmittel beschafft.

5.4 Ausbildungsdienststellen

Als Ausbildungsdienststelle im Sinn der Nummer 2.2.1 kommen in Betracht
Polizei-/Grenzpolizeiinspektionen,
in geeigneten Fällen auch Polizeidirektionen (insbesondere PD/ZD) undPolizei-/Grenzpolizeistationen.

5.5 Ausbildungsbeamte, Ausbildungsplan, Eignungsbericht

5.5.1 

Für jede Ausbildungsdienststelle, zu der Dienstanfänger einberufen sind oder der Dienstanfänger für bestimmte Ausbildungsabschnitte zugewiesen werden, bestellen die Präsidien der Landespolizei oder das Präsidium der Grenzpolizei einen geeigneten Beamten des gehobenen Dienstes als Ausbildungsbeamten. Bei kleineren Ausbildungsdienststellen wird grundsätzlich der Dienststellenleiter bestellt.

5.5.2 

Der Ausbildungsbeamte leitet und überwacht die Ausbildung nach dem nach Nummer 5.5.3 zu erstellenden Ausbildungsplan, hält den Dienstanfänger dazu an, fehlende Kenntnisse in Maschinenschreiben und in erster Hilfe ggf. auch außerdienstlich zu erwerben, steht ihm in beruflichen und persönlichen Sorgen bei und weist ihn rechtzeitig auf Mängel in Leistung und Verhalten hin. Er wird dabei von den Beamten unterstützt, denen der Dienstanfänger während der einzelnen Ausbildungsabschnitte zugeteilt ist.

5.5.3 

Für jeden Dienstanfänger wird ein auf die voraussichtliche Dauer der Ausbildung (vgl. Nr. 5.6) abgestellter Ausbildungsplan nach den Rahmengrundsätzen der Nummer 5.2 erstellt, ggf. im Benehmen mit der oder mit den weiteren Dienststellen, denen der Dienstanfänger für bestimmte Ausbildungsabschnitte zugewiesen werden soll. Zuständig für die Erstellung des Ausbildungsplans ist der Ausbildungsbeamte der Dienststelle, zu der der Dienstanfänger einberufen worden ist. Der Dienstanfänger erhält einen Abdruck des Ausbildungsplans.

5.5.4 

Rechtzeitig vor Ablauf der Ausbildung erstellt der Ausbildungsbeamte der Dienststelle, zu der der Dienstanfänger einberufen worden ist, im Benehmen mit den Beamten, denen er zugeteilt war, ggf. auch im Benehmen mit den Ausbildungsbeamten der Dienststellen, denen er für bestimmte Ausbildungsabschnitte zugewiesen war, ein Persönlichkeitsbild nach dem Muster der Anlage 7. Es wird empfohlen, für die Beschreibung der einzelnen Bewertungsmerkmale von den Beschreibungshilfen der Anlage D zu Abschnitt C Nr. 5 der IMBek vom 21. Oktober 1971 (MABl S. 925) Gebrauch zu machen.
Das Persönlichkeitsbild ist dem Dienstanfänger zu eröffnen. Über Einwendungen entscheidet der Leiter der Polizeidirektion/Grenzpolizeiinspektion. Danach ist es dem Dienstanfänger nochmals zu eröffnen.

5.5.5 

Das Präsidium der Bereitschaftspolizei setzt den Termin fest, bis zu dem ihm das Persönlichkeitsbild und die den Ausbildungsdienststellen für die Ausbildungsdauer überlassenen Personalunterlagen der Dienstanfänger vorliegen müssen. Bei der Entscheidung über die Übernahme des Dienstanfängers in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ist das Persönlichkeitsbild zu berücksichtigen.

5.5.6 

Ausbildungsbeamte, die erstmalig Dienstanfänger zu betreuen haben, sind zuvor in geeigneter Form in die besonderen Aufgaben und Pflichten einzuweisen.

5.6 Ausbildungsdauer, Übernahme in eine Polizeihundertschaft

5.6.1 

Die Dauer des Ausbildungsverhältnisses bestimmt das Präsidium der Bereitschaftspolizei nach dem Alter der Dienstanfänger und den Aufstellungsterminen der Polizeihundertschaften.

5.6.2 

In der Regel wird der Dienstanfänger zum nächsten Aufstellungstermin, nach dem er das 17. Lebensjahr vollendet hat, unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in eine Polizeihundertschaft eingestellt.

5.6.3 

Dienstanfänger, die das 17. Lebensjahr erst vor dem Ersten des Monats vollenden, der dem Aufstellungstermin einer Polizeihundertschaft folgt, können in eine Polizeihundertschaft übernommen werden, wenn sie die übrigen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 LbVPol erfüllen. In diesem Fall werden sie alsbald nach Vollendung des 17. Lebensjahres in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Nummer 3.1 Satz 2 gilt entsprechend.

6. Schlussbestimmungen

Diese Richtlinien treten am 1. April 1983 in Kraft. Gleichzeitig treten die vorläufigen Richtlinien über die Einberufung und Ausbildung von Polizeidienstanfängern des Freistaates Bayern (ARIDPol) vom 9. Juni 1971 (MABl S. 661) außer Kraft.
Für Dienstanfänger, die vor dem 1. April 1983 einberufen worden sind, gelten die bisherigen Vorschriften.

EAPl 12-121
MABl 1983 S. 127