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ARIDPol
Text gilt ab: 01.04.1983

2. Einberufungsverfahren

2.1 Gesundheitliche Eignung

2.1.1 

Bewerber, die das 17. Lebensjahr zum Einberufungstermin noch nicht vollendet haben, können als Dienstanfänger einberufen werden, wenn sie u. a. nach dem Urteil des Polizeiarztes erwarten lassen, dass sie zum Zeitpunkt der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf polizeidiensttauglich sein werden. Das polizeiärztliche Urteil lautet:
„Geeignet als Dienstanfänger“
oder
„Nicht geeignet als Dienstanfänger“
Die Polizeidiensttauglichkeit dieser Dienstanfänger wird unmittelbar vor ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf endgültig polizeiärztlich beurteilt. Die Untersuchung ist gleichzeitig Auswahl‑ und Einstellungsuntersuchung im Sinn der PDV 300.

2.1.2 

Bewerber, die mit ihrem Einverständnis aufgrund der Ausnahmeermächtigung des § 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LbVPol als Dienstanfänger einberufen werden sollen, müssen zum Einberufungstermin polizeidiensttauglich im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LbVPol sein.

2.2 Ausbildungsstätte

2.2.1 

Die Bewerber werden zu dem vom Präsidium der Bereitschaftspolizei bestimmten Termin (Nr. 3.2.2 RLbVPol) zu einer vom Wohnort täglich erreichbaren Dienststelle des uniformierten Polizeieinzeldienstes (Ausbildungsdienststelle, vgl. Nr. 5.4) einberufen. Die Ausbildungsdienststellen und ihre Aufnahmefähigkeit werden von der Einberufungsbehörde, den Präsidien der Landespolizei und dem Präsidium der Grenzpolizei gemeinsam bestimmt.

2.2.2 

Bewerber, die das 17. Lebensjahr vor dem Ersten des Monats vollenden, der auf die Aufstellung einer Polizeihundertschaft folgt, können als Dienstanfänger unmittelbar zu einer Polizeihundertschaft einberufen werden, wenn sie polizeidiensttauglich sind.

2.3 Aufforderung zum Dienstantritt

Das Präsidium der Bereitschaftspolizei fordert die Bewerber mit einem Schreiben nach dem Muster der Anlage 1 zum Dienstantritt auf, verständigt die Ausbildungsdienststelle über das zuständige Präsidium durch einen Abdruck und leitet ihr gleichzeitig die Einberufungsverfügung und die sonstigen für das Ausbildungsverhältnis bedeutsamen Unterlagen zu.

2.4 Einberufung

2.4.1 

Die Einberufung wird durch die Aushändigung der Einberufungsverfügung nach dem Muster der Anlage 2 an den Bewerber beim Dienstantritt vollzogen.

2.4.2 

Der Bewerber ist in geeigneter Weise (Merkblätter) über alle seine Rechtsstellung betreffenden Fragen (Rechte und Pflichten, Ausbildung, Dienstanfängerbezüge, Folgen von Pflichtverletzungen usw.) zu unterrichten. Dabei ist er insbesondere über seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu belehren und auf gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten zu verpflichten; Niederschriften darüber nach den Anlagen 34 und 5 sind zu den Personalunterlagen zu nehmen.

2.4.3 

Die Präsidien der Landespolizei und das Präsidium der Grenzpolizei erhalten Abdrucke der Einberufungsverfügungen der in ihren Zuständigkeitsbereichen einberufenen Dienstanfänger und für die Dauer der Ausbildung den für die Ausbildungsstelle erforderlichen Teil der Personalunterlagen.

2.5 

Für die Zuständigkeiten in der Personal- und Wirtschaftsverwaltung gelten die für Beamte auf Widerruf und auf Probe in Ausbildung bestehenden Regelungen sinngemäß.