ARIDPol
Text gilt ab: 01.04.1983

3. Pflichten

3.1 

Die Dienstanfänger sind verpflichtet, sich mit voller Hingabe der Ausbildung zu widmen, dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten, zugewiesene Arbeiten gewissenhaft und fristgerecht zu erledigen und die Dienstzeit einzuhalten. Dienstanfänger, die unmittelbar zu einer Polizeihundertschaft einberufen sind, sind verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Im Übrigen gelten für die Dienstanfänger die Vorschriften über die Pflichten der Beamten sinngemäß, soweit sich aus der Natur des Ausbildungsverhältnisses nichts Anderes ergibt. Das Gelöbnis nach § 25 Satz 2 LbV legen sie unverzüglich nach der Einberufung vor dem Leiter der Ausbildungsstelle ab; eine Niederschrift darüber nach Anlage 6 ist zu den Personalunterlagen zu nehmen.

3.2 

Die einschlägigen Bestimmungen über erzieherische Maßnahmen gegenüber Beamten auf Widerruf finden sinngemäß auch für Dienstanfänger Anwendung.