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ARIDPol
Text gilt ab: 01.04.1983

1. Rechtsstellung

1.1 

Das Dienstverhältnis der Dienstanfänger ist ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis. Es beginnt mit dem Tag der Aushändigung der Einberufungsverfügung (Nr. 2.4.1). Es endet außer durch Tod mit der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf oder durch Entlassung.

1.2 

Dienstanfänger haben keine polizeilichen Befugnisse. Sie dürfen zu vollzugspolizeilichen Aufgaben nicht herangezogen werden und keine Waffen tragen. Nummer 5.2.4 bleibt unberührt.

1.3 

Auf die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf besteht kein Rechtsanspruch. In der Regel wird in das Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen, wer die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 LbVPol erfüllt und nach dem während des Ausbildungsverhältnisses gezeigten Persönlichkeitsbild für den Polizeivollzugsdienst geeignet erscheint.

1.4 

Dienstanfänger, die sich wegen körperlicher, gesundheitlicher, geistiger oder charakterlicher Mängel als für den Polizeivollzugsdienst ungeeignet erweisen, sind zu entlassen. Aus Gründen der Fürsorge sind sie zuvor auf die Möglichkeit der Entlassung auf eigenen Antrag hinzuweisen. Jugendlichen Dienstanfängern soll empfohlen werden, die Stellung dieses Antrags vorher mit den gesetzlichen Vertretern zu besprechen. Bei unzureichender gesundheitlicher Eignung soll auf Wunsch die Überleitung in ein anderes öffentlich-rechtliches Ausbildungs- oder Dienstverhältnis mit geringeren gesundheitlichen Eignungsanforderungen unterstützt werden.

1.5 

Die Zuständigkeiten der Dienstvorgesetzten und Vorgesetzten ergeben sich aus dem Beamtenrecht und aus diesen Richtlinien.