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Text gilt ab: 22.12.1994
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10.   Zu § 7 (Nebenamtliche Lehrer)

Die nebenamtlichen Lehrkräfte werden grundsätzlich im Rahmen einer Lehrervergabebesprechung mit den Vertretern der betroffenen Fachrichtungen ausgewählt. Das Staatsministerium ist zu den Besprechungen beizuladen.
Die Verwaltungsschule fördert durch geeignete Maßnahmen die Zusammenarbeit mit den nebenamtlichen Lehrkräften.
I.A.
Müller
Ministerialdirigent