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Text gilt ab: 22.12.1994

9.   Zu § 6 Abs. 3 (Lehrdeputat für hauptamtliche Lehrer)

Für die hauptamtlichen Lehrer wird von der Verwaltungsschule ein Lehrdeputat nach Maßgabe einer Deputatsregelung festgelegt; diese bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums.