Inhalt

Text gilt ab: 27.12.2011

E. 
Geltungsdauer

Dieses Rundschreiben gilt über die Dauer von drei Jahren hinaus. Das Rundschreiben vom 26. August 1994, Az.: 25 P 1050 12/197 52 621, geändert durch FMS vom 4. Juli 1995, Az.: 25 P 1050 17/289 17 239, wird aufgehoben. Das Schreiben des Staatsministeriums der Finanzen vom 16. August 1995, Az.: 25 P 1050 17/309 36 321, und die Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen zur Reisekostenvergütung für die Mitglieder der Personalvertretungen vom 24. November 1976, Az.: 24 P 1726 1/42 60 188, sind hiermit gegenstandslos.“