Inhalt

Text gilt ab: 27.12.2011

D. 
Entsprechende Anwendung für andere Personalvertretungen

Die vorstehenden Hinweise gelten entsprechend für die Stufen- und Gesamtpersonalräte, die Jugend- und Auszubildendenvertretungen und die Vertrauenspersonen bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei, soweit in den für sie geltenden Bestimmungen auf die genannten Vorschriften verwiesen wird (vgl. Art. 54, 56, 64, 85 BayPVG) und in den vorstehenden Hinweisen nichts Besonderes geregelt wird.