Inhalt

Text gilt ab: 27.12.2011

B. 
Ersatz von Sachschäden bei Personalratsreisen,
Art. 44 Abs. 1 Satz 3 BayPVG

I. Anspruchsvoraussetzungen

Haben Personalratsmitglieder bei einer Reise, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, an ihrem privateigenen Kraftfahrzeug einen Sachschaden erlitten, erhalten sie Sachschadenersatz, wie er Beamten des Dienstherrn auf einer Dienstreise zusteht.
Sachschäden an Kraftfahrzeugen bei Dienstreisen von Beamten werden durch eine zwischen dem Freistaat Bayern und dem Bayer. Versicherungsverband abgeschlossene Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung abgedeckt. Die Mitglieder der Personalvertretungen werden in den Versicherungsschutz der bestehenden Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung miteinbezogen.
Ein Beamter hat nur dann Anspruch auf uneingeschränkten Sachschadenersatz, wenn ihm der Dienstherr für die angeordnete Dienstreise ein Kraftfahrzeug schuldete, der Dienstherr die Benutzung des privateigenen Kraftfahrzeuges vor Antritt der Fahrt ausdrücklich aus triftigen Gründen anerkannt hat und der Beamte die von ihm übernommenen Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag erfüllt.
Da Reisen von Personalratsmitgliedern nicht der Genehmigung und Anordnung bedürfen, erhalten Personalratsmitglieder für Sachschäden bei notwendigen Reisen aus Gleichbehandlungsgründen nur dann Ersatz, wenn der Dienstherr einem Beamten bei einer entsprechenden Dienstreise aus triftigen Gründen ein Kraftfahrzeug als Arbeitsmittel geschuldet hätte und wenn das Personalratsmitglied die Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag erfüllt, die einen vergleichbaren Beamten getroffen hätten.
Reisen zu Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gemäß Art. 46 Abs. 5 BayPVG entsprechen nicht den Fortbildungsreisen der Beamten (Art. 24 Abs. 1 BayRKG), sondern den Dienstreisen (Art. 2 Abs. 1 BayRKG), wenn das Personalratsmitglied durch Beschluss des Personalrats zur Teilnahme verpflichtet ist.
Privateigene Kraftfahrzeuge i. S. des Art. 44 Abs. 1 Satz 3 BayPVG sind alle Kraftfahrzeuge, die im Eigentum des Personalratsmitglied stehen. Dem Kraftfahrzeug i. S. des Satzes 1 steht das unentgeltlich zur Verfügung gestellte Kfz des Ehegatten oder einer anderen mit dem Personalratsmitglied in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gleich (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayRKG).

II. Obliegenheiten

Die Personalratsmitglieder haben den Schadenersatzanspruch selbstständig geltend zu machen. Hierzu ist der Schadensfall unverzüglich dem Bayer. Versicherungsverband (Anschrift: Bayerische Versicherungskammer, HK 211, 80530 München) unter Angabe der Versicherungsnummer KR 29 58 762 anzuzeigen. Die Entstehung des Schadens ist ausführlich zu schildern. Es ist eine schriftliche Bestätigung der Dienststelle beizufügen, bei der das Personalratsgremium gebildet ist, als dessen Mitglied der Personalrat die Personalratsreise unternommen hat. Die Dienststelle ist nach entsprechender Unterrichtung durch das Personalratsgremium verpflichtet, diese Bestätigung auszustellen.
Das Personalratsmitglied hat in der Schadensanzeige Auskunft über eine anderweitig für das Fahrzeug bestehende Fahrzeugversicherung unter Angabe des Versicherungsunternehmens und der Versicherungsschein-Nummer zu erteilen.
Bei Verletzung dieser Obliegenheiten besteht Leistungsfreiheit für den Bayer. Versicherungsverband. Gleichzeitig erlischt der Schadenersatzanspruch gegen den Freistaat Bayern.

III. Haftungsausschlüsse

Soweit die Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung Haftungsausschlüsse enthält, wird der Sachschaden bei sonst gegebenen Voraussetzungen unmittelbar durch den Dienstherrn bzw. Arbeitgeber ersetzt.

IV. Erstattung nach anderen Vorschriften

Liegen die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 1 Satz 3 BayPVG nicht vor, so kann dem Personalratsmitglied gegebenenfalls Ersatz gemäß den allgemeinen Sachschadenersatzrichtlinien gewährt werden (FMBek vom 22. Dezember 1981, StAnz Nr. 53).