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Text gilt ab: 27.12.2011

„A. 
Reisekostenvergütung für die Mitglieder der Personalvertretungen,
Art. 44 Abs. 1 Satz 2 BayPVG

I. Personalratsreisen; Genehmigungsfreiheit

Bei den in Art. 44 Abs. 1 Satz 2 BayPVG genannten Reisen der Mitglieder der Personalvertretungen handelt es sich nicht um Dienstreisen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 BayRKG, weil diese Reisen nicht der Erledigung von Dienstgeschäften (Aufgaben der Dienststelle), sondern der Erfüllung der Aufgaben der Personalvertretung dienen. Damit ist für Reisen der Mitglieder des Personalrats im Sinne des Art. 44 Abs. 1 Satz 2 BayPVG die Genehmigung des Dienststellenleiters nicht erforderlich. Im Übrigen finden die für die Beamten geltenden Bestimmungen des Reisekostenrechts auf Reisen von Personalratsmitgliedern Anwendung mit der Besonderheit, dass sich der Umfang der Erstattung einheitlich nach den für die Beamten der Besoldungsgruppe A 15 geltenden Vorschriften richtet.

II. Notwendige Reisen

Reisen sind zur Erfüllung der Aufgaben von Personalräten notwendig, wenn das Personalratsmitglied am Zielort der Reise Tätigkeiten auszuüben hat, die sich innerhalb des gesetzlichen Aufgabenbereichs des Personalrats oder des einzelnen Personalratsmitglieds bewegen.
Fahrten zwischen Wohnung und Sitz der Geschäftsstelle der Personalvertretung an der Dienststelle sind keine notwendigen Reisen i. S. des Art. 44 Abs. 1 Satz 2 BayPVG. Dies gilt auch dann, wenn das Personalratsmitglied für die Tätigkeit in der bei der Dienststelle bestehenden Personalvertretung ganz oder teilweise freigestellt ist.

III. Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle bei freigestellten Personalräten der Stufenvertretungen

1. Gleichbehandlung mit Beamten

Personalräte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung voll freigestellt sind, haben keinen Anspruch auf Reisekostenvergütung für die täglichen Fahrten zwischen ihrem Wohnort und dem Sitz der Geschäftsstelle der Stufenvertretung. Der Freistellungsbeschluss der Stufenvertretung hat, wenn er zu einem Wechsel des Beschäftigungsortes führt, für das voll freigestellte Personalratsmitglied hinsichtlich seiner Aufwendungen für Fahrten zum Ort seiner Personalratstätigkeit vergleichbare Auswirkungen wie die Abordnung eines Beamten oder Richters und begründet deshalb in entsprechender Anwendung des Art. 23 Abs. 1 BayRKG einen Anspruch auf Trennungsgeld (BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1990, 6 P 13.88, PersV 1990, 351). Das Trennungsgeld steht in diesem Fall für die Dauer der Freistellung zu, unabhängig davon, ob das Personalvertretungsmitglied im Einzugsgebiet (Art. 2 Abs. 6 BayUKG) des Sitzes der Geschäftsstelle der Stufenvertretung wohnt.

2. Tägliche Rückkehr zum Wohnort

Kehrt das freigestellte Personalratsmitglied täglich an seinen Wohnort zurück oder ist ihm dies zuzumuten, so wird als Trennungsgeld nach § 9 BayTGV Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen und ggf. ein Verpflegungszuschuss von bis zu 2 EUR je Arbeitstag gewährt. Dabei ist grundsätzlich § 9 Abs. 8 BayTGV zu beachten. Jedoch ist bei zumutbarer täglicher Rückkehr an den Wohnort (vgl. § 5 Abs. 2 BayTGV) ausnahmsweise eine Überschreitung des in § 9 Abs. 8 BayTGV genannten Höchstbetrages bis zur Höhe der entstandenen notwendigen Aufwendungen dann zulässig, wenn sie auf der Wahrnehmung der Personalratstätigkeit beruhen. Kehrt das freigestellte Personalratsmitglied täglich zurück, obwohl ihm dies nicht zuzumuten ist, darf im Hinblick auf den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, den auch Personalratsmitglieder zu beachten haben, der Höchstbetrag nach § 9 Abs. 8 BayTGV nicht überschritten werden.

3. Reisekosten für überwiegend Freigestellte

Entsprechendes gilt für Mitglieder einer Stufenvertretung, die von ihrer dienstlichen Tätigkeit nur überwiegend freigestellt sind.

4. 

Für die freigestellten Mitglieder von örtlichen Personalvertretungen und Gesamtpersonalvertretungen gelten die Regelungen unter 1. bis 3. entsprechend.

IV. Überprüfung durch die Dienststellen

Die Kosten tragende Dienststelle ist ungeachtet der Genehmigungsfreiheit von Personalratsreisen berechtigt und verpflichtet nachzuprüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erstattungspflicht gegeben sind. Sie hat neben den allgemein geltenden reisekostenrechtlichen Voraussetzungen zu beurteilen, ob die Reise zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Personalrats erforderlich war und ob die Grundsätze der gebotenen Sparsamkeit beachtet worden sind. Nur in diesem Rahmen besteht eine Erstattungspflicht der Kosten tragenden Dienststelle. Im Interesse einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat, zur Vermeidung finanzieller Risiken für den Personalrat und aus Gründen der Bereithaltung der erforderlichen Haushaltsmittel durch die Dienststelle wird dem Personalrat empfohlen, sich im Zweifel rechtzeitig vor Antritt der Reise mit dem Dienststellenleiter über die Erstattung der Reisekosten durch die Dienststelle zu verständigen.

V. Verbuchung im Haushalt

Die Reisekostenvergütung für die Mitglieder des Personalrats ist beim Festtitel 527 21 zu buchen (Reisekostenvergütungen für Reisen in Personalvertretungsangelegenheiten und in Vertretung der Interessen der Schwerbehinderten).