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VVInnRUT
Text gilt ab: 01.07.2006

III.
BayTGV

7. Zu § 8 BayTGV (Sondervorschriften für Berechtigte in Ausbildung)

7.1 Ausübung des Ermessens bei Trennungsgeldempfängern in Ausbildung

Bei der Zuweisung von Beamten zum Zweck ihrer Ausbildung an eine Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Ausbildungs- oder Wohnort sind die gesetzlich zulässigen Höchstbeträge nach § 8 BayTGV grundsätzlich auszuschöpfen; abweichend davon ist bei Trennungsgeldgewährung nach § 8 Abs. 3 BayTGV im Fall der täglichen Rückkehr zum Wohnort für die Benutzung des Privatfahrzeugs nur eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 50 v. H. des in Art. 6 Abs. 6 BayRKG vorgesehenen Betrags zu erstatten. Die nach Satz 1 maßgebliche Auslagenerstattung kann unter besonderen Umständen (z.B. erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen, vgl. § 4 Abs. 8 BayTGV) bzw. in den unter Nr. 7.2 genannten Fällen unterschritten werden.

7.2 Beschränkungen des Trennungsgeldes bei Berechtigten in Ausbildung

Die Regelungen unter Nr. 5.2 gelten entsprechend für das Ausbildungstrennungsgeld nach § 8 BayTGV. In den unter Nr. 5.2.3 genannten Fällen wird Trennungsgeld nicht gewährt. In den unter Nr. 5.2.8 genannten Fällen erhalten die Beamten in Ausbildung Trennungsgeld nach den für (fertig ausgebildete) Beamte geltenden Vorschriften.

7.3 Auslagenerstattung bei der Zuweisung zu Lehrgängen

Die Zuweisung von Beamten in Ausbildung zum Studium an der Bayerischen Beamtenfachhochschule, an der Bayerischen Verwaltungsschule oder an Ausbildungseinrichtungen der Polizei oder zu Lehrgängen ist einem Wechsel der Ausbildungsstelle gleichzustellen. Damit ist Auslagenerstattung nach Art. 24 Abs. 1 BayRKG nur für die An- und Rückreise sowie für etwaige vom Lehrgangsort aus durchzuführende weitere Ausbildungsreisen zu gewähren (vgl. Nr. 24.1 VV-BayRKG). Im Übrigen steht Trennungsgeld nach § 8 BayTGV zu.
Das Trennungsgeld kann im Zuweisungsschreiben allgemein bewilligt werden; ein schriftlicher Antrag nach § 10 Abs. 1 BayTGV ist damit entbehrlich.

7.4 Besondere Bestimmung für den Polizeibereich

Die Ausbildung bei der Bereitschaftspolizei sowie Lehrgänge im Sinne des Art. 132 Satz 2 BayBG*)*) gelten nicht als Ausbildungslehrgänge mit geschlossener Unterbringung gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 BayTGV.

*) [Amtl. Anm.:] nunmehr Art. 127 Satz 2 BayBG