Inhalt

Text gilt ab: 01.10.1978

1.8 

für Umzüge aus Anlass eines Wohnungswechsels, der notwendig ist, weil die Wohnung wegen der Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Kinder (Art. 4 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BayUKG) unzureichend ist (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BayUKG), von der nach Nummer 1.4 zuständigen Behörde,