Inhalt

Text gilt ab: 01.10.1978

1.2 

für Umzüge aus Anlass einer mit einer Ernennung verbundenen Versetzung (Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 BayUKG), Abordnung und ihrer Aufhebung (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayUKG) von der für die Ernennung zuständigen Behörde; ist die Staatsregierung für die Ernennung zuständig, entscheidet das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung,