Inhalt

Text gilt ab: 01.10.1978
Nächstes Dokument (inaktiv)

7.2 

Abrechnungsstelle für das Trennungsgeld
Das Trennungsgeld ist von der Beschäftigungsbehörde im Sinne des Art. 2 Abs.7 BayUKG zur Zahlung anzuweisen (§ 16 Abs. 1 BayTGV). Für die zentrale Adoptionsstelle des Bayerischen Landesjugendamtes ist das Landesversorgungsamt Bayern Abrechnungsstelle.
8.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 1978 in Kraft.
I.A. Dr. Schmatz
Ministerialdirektor