Text gilt ab: 01.04.2001
4
4.1
Während Urlaub, ganztägigem Gleiten, Krankheit und sonstiger Unterbrechung der Außendiensttätigkeit von mehr als fünf Arbeitstagen im Monat ist die Pauschvergütung und der etwaige Zuschlag für jeden Arbeitstag des Abrechnungsmonats um 1/20 zu kürzen. Das Gleiche gilt, wenn die Außendiensttätigkeit aus anderen Gründen (z.B. Versetzung, Abordnung, Verwendung im Innendienst) nicht ausgeübt wird. Arbeitstage sind die in § 5 der Arbeitszeitverordnung (AzV) festgesetzten Werktage.
Als sonstige Unterbrechung der Außendiensttätigkeit gelten Dienstbefreiung nach Art. 16 UrlV und Art. 80 Abs. 2 Satz 2 BayBG, Kuraufenthalt u.ä..
4.2
Bei Bezug von Trennungsgeld gilt Folgendes:
4.2.1
Während des Bezugs von Trennungsreisegeld nach § 5 BayTGV wird die Pauschvergütung nicht gewährt.
4.2.2
Während des Bezugs von Trennungstagegeld nach § 6 BayTGV innerhalb eines ganzen Monats ist die Pauschvergütung um 44 € zu kürzen. Wird Trennungstagegeld nur für Teile eines Monats gewährt, so ist die Pauschvergütung für jeden innerhalb dieser Zeit liegenden Arbeitstag um 1/20 aus 44 € zu kürzen.
4.2.3
Während des Bezugs von Trennungsgeld nach § 9 BayTGV wird neben der Pauschvergütung ein Verpflegungszuschuss nach § 9 Abs. 2 BayTGV nur insoweit gewährt, als der für den jeweiligen Kalendermonat zustehende Gesamtbetrag des Verpflegungszuschusses die für den gleichen Zeitraum nach dieser Bekanntmachung zustehende Pauschvergütung übersteigt (§ 9 Abs. 7 BayTGV).